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LG Karlsruhe: Werbung mit Doktortitel durch Verwendung der Angaben „Dr.“ oder „Dr. med.“ ohne ein entsprechendes wissenschaftliches Promotionsverfahren in Deutschland durchgeführt zu haben ist Verstoß gegen § 3a UWG

So das Gericht in seinem Urteil vom 15. Januar 2026 (Az.: 14 O 50/25 KfH) in einem Rechtsstreit eines qualifizierten Wirtschaftsverbandes gegen eine Person, die die entsprechenden Angaben in der Nutzung von Instagram verwendet hatte, aber nur über einen Doktortitel nach rumänischen Recht verfügte. Das Gericht sah einen Verstoß gegen § 3a UWG und führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Dem Beklagten ist es nicht nach § 31 Abs. 2 Satz 2 HochSchulG RP gestattet, die Bezeichnung „Dr.“ bzw. „Dr. med.“ zu führen.

a) Die Voraussetzung, dass diese Titel als im Herkunftsland nachweislich allgemein übliche Abkürzung geführt und eine wörtliche Übersetzung in Klammern hinzugefügt wird, liegt nicht vor.

b) Die streitige Behauptung, dass die vom Kläger geführten Abkürzungen im Herkunftsland nachweislich üblich sei (was das Vorliegen einer positiv festgelegten zugelassenen Abkürzung ausschließt, vgl. Hessischer VGH, LKRZ 2015, 331 Rn. 54 m.w.N.), wurde nicht unter Beweis gestellt. Eine Frist zur Stellungnahme auf einen gerichtlichen Hinweis nach § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO hierzu war nicht zu gewähren. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung keine Hinweise erteilt, sondern lediglich die Sach- und Rechtslage erörtert, § 278 Abs. 2 Satz 2 ZPO und § 239 Abs. 3 ZPO. Die Voraussetzungen des § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO lagen auch nicht vor, da angesichts des eindeutigen – und vom Beklagten in der Klagerwiderung zitierten – Wortlauts der Vorschrift nicht ersichtlich ist, dass die Beweislast erkennbar übersehen oder für unerheblich erachtet wurde…“

Hinweis des Autors:

Dem Autor ist nicht bekannt, ob gegen die Entscheidung das Rechtsmittel der Berufung eingelegt wurde.

Rolf Albrecht

Rechtsanwalt I Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz I Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) I Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Gebiet Wirtschaftsrecht an der Hochschule Ruhr West