So das Gericht in seinem Urteil vom 11. Juli 2024 (Az.: C‑757/22) im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens des BGH in einer dort anhängigen Rechtsstreitigkeit zwischen der Meta Platforms Ireland Ltd. und dem Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:
„..Aus dem Vorstehenden ergibt sich erstens, dass die Informationspflicht, die dem Verantwortlichen gegenüber den von einer Verarbeitung personenbezogener Daten betroffenen Personen obliegt, die logische Folge des Informationsrechts ist, das diesen Personen durch die Art. 12 und 13 DSGVO zuerkannt wird und das damit zu den Rechten gehört, die über die in Art. 80 Abs. 2 der Verordnung vorgesehene Verbandsklage geschützt werden sollen. Außerdem gewährleistet die Einhaltung dieser Pflicht, wie sich den Rn. 56 und 57 des vorliegenden Urteils entnehmen lässt, allgemeiner die Einhaltung der in Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vorgesehenen Grundsätze der Transparenz und der Verarbeitung nach Treu und Glauben.
Zweitens könnte, wie der Generalanwalt in Nr. 47 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, eine behauptete Verletzung des Rechts der betroffenen Personen, hinreichend über alle Umstände im Zusammenhang mit einer Verarbeitung personenbezogener Daten, einschließlich des Zwecks der Verarbeitung und des Empfängers der Daten, informiert zu werden, der Erteilung einer Einwilligung „in informierter Weise“ im Sinne von Art. 4 Nr. 11 DSGVO entgegenstehen, was diese Verarbeitung rechtswidrig im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Verordnung machen kann.
Die Gültigkeit der von der betroffenen Person erteilten Einwilligung hängt nämlich u. a. davon ab, ob diese Person zuvor die Informationen über alle Umstände im Zusammenhang mit der Verarbeitung der fraglichen Daten erhalten hat, auf die sie nach den Art. 12 und 13 DSGVO Anspruch hat und die ihr ermöglichen, die Einwilligung in voller Kenntnis der Sachlage zu geben.
Da eine Verarbeitung personenbezogener Daten unter Verletzung des Informationsrechts, das der betroffenen Person aus den Art. 12 und 13 DSGVO zusteht, gegen die in Art. 5 der Verordnung festgelegten Anforderungen verstößt, ist die Verletzung dieses Rechts als ein Verstoß gegen die Rechte der betroffenen Person „infolge einer Verarbeitung“ im Sinne von Art. 80 Abs. 2 der Verordnung anzusehen.
Das Recht einer durch eine Verarbeitung personenbezogener Daten betroffenen Person aus Art 12 Abs. 1 Satz 1 und Art. 13 Abs. 1 Buchst. c und e DSGVO, vom Verantwortlichen Informationen über den Zweck der Datenverarbeitung und die Empfänger personenbezogener Daten spätestens bei der Erhebung dieser Daten in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache übermittelt zu bekommen, stellt folglich ein Recht dar, bei dessen Verletzung von dem in Art. 80 Abs. 2 der Verordnung vorgesehenen Verbandsklagemechanismus Gebrauch gemacht werden kann.
Diese Auslegung wird zum einen durch das in Rn. 48 des vorliegenden Urteils genannte Ziel der DSGVO bestätigt, einen wirksamen Schutz der Grundfreiheiten und Grundrechte natürlicher Personen zu gewährleisten, und insbesondere ein hohes Schutzniveau für deren Recht auf Privatleben bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten.
Zum anderen entspricht eine solche Auslegung auch der Präventionsfunktion der in Art. 80 Abs. 2 DSGVO vorgesehenen Verbandsklage durch Verbände zur Wahrung von Verbraucherinteressen wie im vorliegenden Fall des Bundesverbands (Urteil vom 28. April 2022, Meta Platforms Ireland, C‑319/20, EU:C:2022:322, Rn. 76).
Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 80 Abs. 2 DSGVO dahin auszulegen ist, dass die Voraussetzung, wonach eine befugte Einrichtung, um eine Verbandsklage im Sinne dieser Bestimmung erheben zu können, geltend machen muss, dass ihres Erachtens die in dieser Verordnung vorgesehenen Rechte einer betroffenen Person „infolge einer Verarbeitung“ im Sinne dieser Bestimmung verletzt wurden, erfüllt ist, wenn sich diese Einrichtung darauf beruft, dass die Verletzung der Rechte dieser Person anlässlich einer Verarbeitung personenbezogener Daten geschieht und auf einer Missachtung der Pflicht beruht, die dem Verantwortlichen gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 1 und Art. 13 Abs. 1 Buchst. c und e der Verordnung obliegt, der betroffenen Person spätestens bei dieser Datenerhebung Informationen über den Zweck der Datenverarbeitung und die Empfänger der Daten in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln…“