Neue EU-Verpackungsverordnung im Amtsblatt veröffentlicht – Was ändert sich für Händler

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Die Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG (nachfolgend nur kurz: EU-VerpackungsVO) ist am 22. Januar 2025 im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden. Diese gilt im überwiegenden Teil ab dem 12. August 2026. In diesem Beitrag werden nur Pflichten mit Bezug auf den Handel in einem Überblick dargestellt.

A. Anwendungsbereich

I. Verpackungen

Dieser Begriff ist in Art. 2 Nr.1 EU-VerpackungsVO wie folgt definiert:

„Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck„ Verpackung“  einen Gegenstand, unabhängig davon, aus welchen Materialien dieser gefertigt ist, der zur Nutzung durch einen Wirtschaftsakteur zur Aufnahme oder zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Produkten an einen anderen Wirtschaftsakteur oder an einen Endabnehmer bestimmt ist und aufgrund seiner Funktion, seines Materials und seiner Gestaltung nach Verpackungsformat differenziert werden kann…“

Somit sind für Händler insbesondere die Verpackungen wichtig, die für Lieferung vor Ort oder den Versand bei Nutzung des Fernabsatzes genutzt werden.

II. Vertreiber

Dieser Begriff ist in Art. 2 Nr.18 EU-VerpackungsVO wie folgt definiert:

„jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die Verpackungen auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Erzeugers oder des Importeurs.“

Somit sind auch Händler betroffen, da diese die Handlung „Bereitstellung am Markt“ vornehmen. Dieser Begriff ist nach Art. 2 Nr.9 EU-VerpackungsVO „jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von befüllten oder unbefüllten Verpackungen zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit“.

B. Pflichten von Händlern

I. Grundsätzliche Pflichten

Grundsätzlich gilt nach Art. 19 I EU-VerpackungsVO, dass Händler alle Verpflichtungen der Verordnung berücksichtigen müssen.

II. Vorabprüfungspflicht vor dem Verkauf oder Vertrieb

Art. 19 II EU-VerpackungsVO gibt dem Händler einen Pflichtenkatalog an die Hand, die dieser vor der „Bereitstellung am Markt“ berücksichtigen muss. Somit ist vor dem eigentlichen Vorgang des Verkaufs hier eine Überprüfung erforderlich.

Grundsätzlich sind folgende Pflichten zu erfüllen:

Art. 19 II a) EU-VerpackungsVODer Händler muss sich vergewissern sie sich, dass der Hersteller, der den Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung für die Verpackungen unterliegt, in das Herstellerregister gemäß Art. 44 EU-VerpackungsVO eingetragen ist. Diese Register werden durch Mitgliedsstaaten errichtet werden.
Art. 19 II b) EU-VerpackungsVODer Händler muss sich vergewissern sie sich, dass die Verpackungen gemäß Art. 12 EU-VerpackungsVO gekennzeichnet sind.
Art. 12 I EU-VerpackungsVO
sieht vor, dass ab dem 12. August 2028 oder ab 24 Monaten ab dem Inkrafttreten der gemäß den Art. 12 VI oder VII zu erlassenen Durchführungsrechtsakte, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, in Verkehr gebrachte Verpackungen mit einer harmonisierten Kennzeichnung versehen werden, das Angaben über die Materialzusammensetzung enthält, um den Verbrauchern das Sortieren zu erleichtern. Dazu sollen Piktogramme verwendet werden und die Angaben „leicht verständlich“ sein.
Sofern vorhanden, sollen Angaben zur Konzentration besorgniserregender Stoffe gemacht werden.
Zusätzlich kann die Verpackung mit einem QR-Code oder einem anderen standardisierten und offenen digitalen Datenträger versehen werden, der Informationen über den Bestimmungsort jedes einzelnen Bestandteils der Verpackung enthält, um den Verbrauchern das Sortieren zu erleichtern.
Verpackungen, die unter einem Pfand- und Rücknahmesystem angeboten werden sind mit Angaben zum Pfand- und Rücknahmesystem und ggf. mit einem zusätzlichen harmonisierten Farbetikett, dass durch einen noch zu erlassenen Durchführungsrechtsakt festgelegt wird.
 
Art. 12 II EU-VerpackungsVO
sieht bei wiederverwendbaren Verpackungen vor, dass diese Informationen zur Wiederverwendbarkeit enthalten. Zusätzlich kann als Option, die Angabe weiterer Details zum Wiederverwendungssystem und Sammelstellen über einen QR-Code oder einem anderen standardisierten und offenen digitalen Datenträger erfolgen.

Art. 12 IV EU-VerpackungsVO
sieht bei Verpackungen mit einem Rezyklatanteil die Angabe dessen als Kennzeichnung vor sowie wiederum die Option der zusätzlichen Darstellung über einen QR-Code oder einem anderen standardisierten und offenen digitalen Datenträger.
Art. 12 V EU-VerpackungsVO enthält Vorgaben zur Kennzeichnung sowie QR-Code und offenen digitalen Datenträger. Diese sind gut sichtbar, deutlich lesbar und fest auf der Verpackung anzubringen, aufzudrucken oder einzugravieren, sodass sie nicht leicht entfernt werden können. Ist eine solche Anbringung, ein solcher Aufdruck oder eine solche Gravur wegen der Beschaffenheit und der Größe der Verpackung nicht möglich oder nicht sinnvoll, so wird die Kennzeichnung, der QR-Code oder der andere standardisierte und offene digitale Datenträger auf der Umverpackung angebracht. Ist auch dies aufgrund der Beschaffenheit und der Größe der Verpackung nicht möglich oder nicht sinnvoll oder sollte ein diskriminierungsfreier Zugang schutzbedürftiger Gruppen, insbesondere von Menschen mit Sehbehinderung, zu Informationen vorgesehen werden, so werden die Informationen über einen einzigen elektronisch lesbaren Code oder einen anderen Datenträger bereitgestellt.
Zudem müssen Kennzeichnungen sowie QR-Code oder ein anderer standardisierter und offener digitalen Datenträger die enthaltenen Informationen in einer oder mehreren Sprachen bereitstellen, die von den Endabnehmern leicht verstanden werden können. Die Sprachen werden durch die Mitgliedsstaaten festgelegt, in dem die Verpackungen bereitgestellt werden. Dieser Punkt ist wichtig für den grenzüberschreitenden Vorgang von Lieferungen nach Abschluss von Verträgen.
Erfolgt eine Bereitstellung Kennzeichnungen sowie QR-Code oder ein anderer standardisierter und offener digitalen Datenträger mit elektronischen Mitteln, so ist der Grundsatz der Zweckbindung nach Art. 5 I DSGVO bei der Erhebung von personenbezogenen Daten zu beachten, sofern diese bei der Bereitstellung erhoben werden. Hier kann z.B. die Übersendung per E-Mail oder Bereitstellung in einem bestimmten Account gemeint sein.
Zudem ist es untersagt, dass die Informationen nicht zusammen mit anderen Informationen zu Verkaufs- oder Vermarktungszwecken angezeigt werden dürfen. Auch hier ist also auf eine strikte Trennung zu Werbemaßnahmen zu achten, damit die Angaben auch wahrgenommen werden können.
Art. 19 II c) EU-VerpackungsVODer Händler muss sich vergewissern, dass der Erzeuger und der Importeur die Anforderungen nach Art.15 V und VI beziehungsweise Art. 18 III EU-VerpackungsVO erfüllt haben.

Art. 15 V EU-VerpackungsVO regelt, dass die Erzeuger der Verpackungen gewährleisten, dass ihre Verpackungen eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu ihrer Identifikation tragen oder, falls dies aufgrund der Größe oder Art der Verpackungen nicht möglich ist, dass die erforderlichen Informationen in den dem verpackten Produkt beigefügten Unterlagen angegeben werden.

Art. 15 VI EU-VerpackungsVO regelt, dass die Erzeuger auf der Verpackung oder auf einem QR-Code oder einem anderen Datenträger ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke sowie ihre Postanschrift und gegebenenfalls elektronische Kommunikationsmittel angeben, über die sie erreicht werden können. Ist dies nicht möglich, so werden die erforderlichen Angaben zusammen mit den Informationen, die über einen QR-Code oder anderen standardisierten und offenen digitalen Datenträger oder in Begleitunterlagen zu dem verpackten Produkt bereitgestellt. In der Postanschrift wird eine zentrale Stelle angegeben, über die der Erzeuger kontaktiert werden kann.

Art. 18 III EU-VerpackungsVO regelt, dass Importeure  von Verpackungen in die EU auf der Verpackung ihren Namen und ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke sowie ihre Postanschrift und gegebenenfalls elektronische Kommunikationsmittel angeben , über die sie erreicht werden können. Ist es nicht möglich, diese Informationen auf der Verpackung anzugeben, so werden die erforderlichen Informationen auf dem standardisierten und offenen digitalen Datenträger oder in Begleitunterlagen zu dem verpackten Produkt bereitgestellt.

III. Pflichten bei Nichteinhaltung der Verordnung

Art. 19 III EU-VerpackungsVO gibt dem Händler vor, dass Verpackungen bei Nicht-Einhaltung der Anforderungen der EU-VerpackungsVO nicht bereitgestellt, also genutzt, werden können, bevor die Konformität der Verpackungen hergestellt ist oder der Erzeuger oder der Importeur die Anforderungen erfüllen. Art. 19 V EU-VerpackungsVO regelt, dass Händler, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass von ihnen mit verpackten Produkten auf dem Markt bereitgestellte Verpackungen den geltenden Anforderungen der EU-VerpackungsVO nicht entsprechen, dafür zu sorgen haben, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität dieser Verpackungen herzustellen, sie gegebenenfalls vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.

Händler müssen zudem unverzüglich die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sie die Verpackungen auf dem Markt bereitgestellt haben, über die mutmaßliche Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen unterrichten.

IV. Pflichten bei Lagerung und Transport

Art. 19 III EU-VerpackungsVO legt dem Händler die Pflicht auf, bei Lagerung und Transport die Einhaltung der Verordnung zu sichern.

C. Zusätzliche Pflichten für Händler bei Online-Warenhandel und andere Formen des Fernabsatzes

Art. 12 V 1 EU-VerpackungsVO besagt, dass die in Kennzeichnungen und ggf. QR-Code oder einem anderen standardisierten und offener digitalen Datenträger enthaltenen Informationen „den Endabnehmern vor dem Kauf des Produkts im Online-Verkauf zur Verfügung stehen“ müssen. Weitere Angaben zur Umsetzung sind leider weder dem Text der der Verordnung noch den Erwägungsgründen, quasi der „Gesetzesbegründung“ zu entnehmen. Da Piktogramme vorgesehen sind (siehe oben) wird dies für den Online-Warenhandel Anpassungen bedeuten. Es muss dann klar sein, welche Verpackungen mit welchen Materialien konkret verwendet werden und damit auch die noch zu schaffenden Piktogramme dargestellt werden. Da keine Platzierung neben dem Preis oder in der Produktdetaildarstellung auf der Produktdetailseite gefordert wird, dürfte es auch eine gesonderte Darstellung unter einem eigenen Menüpunkt hinauslaufen.

D. Folgen bei Nichteinhaltung der Vorgaben

I. Bußgelder

Art. 68 EU-VerpackungsVO sieht vor, dass die Mitgliederstaaten der EU Sanktionsmöglichkeiten erlassen. Hier ist mit nationalen Bußgeldvorschriften zu rechnen.

II. UWG

Sicherlich dürfte ein Verstoß auch ein Verstoß im Sinne des § 3a des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) oder §§ 5a,5b IV UWG sein. Somit drohen hier auch Abmahnungen durch Mitbewerber oder qualifizierte Wirtschaftsverbände.