So das Gericht in seiner Entscheidung vom 23. Oktober 2023 (Az.: I ZR 67/23), Das Interesse der Urheber hat insoweit Vorrang vor dem Interesse der wirtschaftlichen Verwertung entsprechender Aufnahmen. Entsprechend hatte zuvor auch die Vorinstanz des OLG Hamm entschieden.
Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen zur Begründung der Nicht-Anwendung des § 59 UrhG und des Grundsatzes der Panoramafreiheit unter anderem aus:
„…Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind durch § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG nur Aufnahmen und Darstellungen eines geschützten Werks privilegiert, die von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus gemacht worden sind, an denen sich das fragliche Werk befindet, und die den Blick von dem öffentlichen Ort aus wiedergeben, wie er sich dem allgemeinen Publikum bietet. Die Schrankenbestimmung soll es dem Publikum ermöglichen, das, was es von der Straße aus mit eigenen Augen sehen kann, als Gemälde, Zeichnung, Fotografie oder im Film zu betrachten. Von diesem Zweck der gesetzlichen Regelung ist es nicht mehr gedeckt, wenn – etwa mit dem Mittel der Fotografie – der Blick von einem für das allgemeine Publikum unzugänglichen Ort aus fixiert werden soll. Ist beispielsweise ein Bauwerk für die Allgemeinheit lediglich aus einer bestimmten Perspektive zu sehen, besteht nach dem Sinn der gesetzlichen Regelung keine Notwendigkeit, eine Darstellung oder Aufnahme vom urheberrechtlichen Ausschließlichkeitsrecht auszunehmen, die eine ganz andere Perspektive wählt (BGH, GRUR 2003, 1035 [juris Rn. 28] – Hundertwasser-Haus, mwN). Desgleichen sind vom Zweck der Regelung keine Aufnahmen des Werks umfasst, die unter Verwendung besonderer Hilfsmittel (wie einer Leiter) oder nach Beseitigung blickschützender Vorrichtungen (wie einer Hecke) angefertigt worden sind. Solche Ansichten des Werks sind nicht Teil des von der Allgemeinheit wahrnehmbaren Straßenbildes (vgl. BGH, GRUR 2017, 798 [juris Rn. 35] – AIDA Kussmund; Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl., § 59 Rn. 4; Vogel in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl., § 59 UrhG Rn. 21 f.; Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 4. Aufl., § 59 UrhG Rn. 5; Czychowski in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 12. Aufl., § 59 UrhG Rn. 7). Dies gilt gleichermaßen für die im Streitfall gegebene Zuhilfenahme eines Fluggeräts für Lichtbildaufnahmen aus dem Luftraum (vgl. BeckOK.UrhR/Grübler, 43. Edition [Stand: 1. Mai 2024], § 59 UrhG Rn. 6; Dreier in Dreier/Schulze aaO § 59 Rn. 4; Vogel in Schricker/Loewenheim aaO § 59 UrhGRn. 22; Lucas-Schloetter, ZUM 2018, 494; Förster, GRUR-Prax 2021, 27; Czychowski,ZUM-RD 2021, 159; Fischer, MMR 2021, 267, 268; Ernst, jurisPR-WettbR 6/2023 Anm. 4)…“
Auch spreche die Interessenabwägung zu Gunsten der Fotografen. Dazu das Gericht in den Entscheidungsgründen unter anderem wie folgt:
„…Die bei der Auslegung des § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG vor seinem unionsrechtlichen Hintergrund vorzunehmende Abwägung zwischen der Informations- und Kommunikationsfreiheit der Werknutzer mit dem berechtigten Interesse der Urheber, an der wirtschaftlichen Nutzung ihrer Werke tunlichst angemessen beteiligt zu werden (Beteiligungsgrundsatz; vgl. BGH, GRUR 2017, 798 [juris Rn. 17] – AIDA Kussmund, mwN), geht im Falle der Nutzung von mit Hilfe von Drohnen aus der Luft angefertigten Lichtbildern zugunsten des Interesses der Urheber der fotografierten Werke aus. Der Zweck des § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG, im Interesse der Informations- und Kommunikationsfreiheit und der Handlungsfreiheit den öffentlichen Raum möglichst von Verbietungsrechten freizuhalten (vgl. Uhlenhut, Panoramafreiheit und Eigentumsrecht, 2015, S. 125; Chirco, Die Panoramafreiheit, 2013, S. 87; ter Hazeborg, Die Panoramafreiheit im digitalen Zeitalter, 2021, S. 118 f.; Schack, GRUR 2017, 802), erfordert lediglich die Freistellung der Nutzung von Werken, wenn und soweit sie Teil des von der Allgemeinheit wahrnehmbaren Straßen- oder Landschaftsbildes sind. Das berechtigte Interesse der Urheber, an der wirtschaftlichen Nutzung ihrer Werke angemessen beteiligt zu werden, überwiegt hingegen regelmäßig nicht nur dann, wenn die Nutzung die Überwindung von Schutzmaßnahmen des Urhebers (etwa eines Sichtschutzes) erfordert (vgl. Ettig, WRP 2021, 406, 407; Grisse, ZUM 2023, 611, 613 f.; Stieper, NJW 2023, 3745, 3748 f.), sondern bereits dann, wenn die Nutzung von einer der Allgemeinheit nicht zugänglichen Perspektive aus erfolgt, indem etwa Luftaufnahmen mithilfe einer Drohne angefertigt werden (vgl. Czychowski, ZUM-RD 2021, 155,160). Der Beteiligungsgrundsatz hat bei der Abwägung besonderes Gewicht, wenn – wie im Streitfall durch die Buchveröffentlichungen der Beklagten – eine wirtschaftliche Nutzung der Werke erfolgt…“