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LG Köln: Unzureichende Sicherung von Beweisen vor einer Abmahnung kann zur Kostenerstattungsanspruch des Abgemahnten im Urheberrecht führen

Und zwar dann, so auch in dem Fall, den das LG Köln durch Urteil vom 19. Mai 2023 (Az.: 14 O 401/21) entschieden hat. Dort konnte, so das Gericht auch ausführlich in den Entscheidungsgründen zur Abweisung der geltend gemachten Ansprüche wegen einer Urheberrechtsverletzung durch Fotonutzung im Sozialen Netzwerk „Instagram“, nicht der ausrechende Beweis zur Rechtsverletzung geführt werden. Dies führt im Umkehrschluss auch dazu, dass der auf Basis des § 97a IV UrhG geltend gemachten Anspruch auf Ersatz von entstandenen Rechtsanwaltskosten zur Abwehr der Abmahnung, erstattet werden mussten. Das Gericht sah eine unberechtigte Abmahnung und daher den Anspruch als gegeben an. Es führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Der Kostenerstattungsanspruch der Beklagten ist nicht nach § 97a Abs. 4 Satz 1 Halbbsatz 2 UrhG ausgeschlossen.

1. Trotz unberechtigter Abmahnung besteht der Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen nicht, wenn zum Zeitpunkt der Abmahnung für den Abmahnenden nicht erkennbar war, dass die Abmahnung unberechtigt war. Für den Abmahnenden war es nur dann nicht erkennbar, dass die Abmahnung unberechtigt war, wenn dies auf einen Umstand zurückgeht, der nicht seiner Sphäre zuzurechnen ist und er trotz Anwendung größter Sorgfalt den Grund, der die Abmahnung unberechtigt macht, nicht erkennen konnte. Jede Form der Fahrlässigkeit, die kausal dazu beigetragen hat, dass der Abmahnende nicht erkannt hat, dass die Abmahnung unberechtigt war, schließt den Einwand der fehlenden Erkennbarkeit aus. Dabei hat sich der Abmahnende auch das Verschulden seiner Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen zurechnen zu lassen. Zudem trägt der Abmahnende für den Einwand der fehlenden Erkennbarkeit der unberechtigten Abmahnung die volle Beweislast (Kefferpütz, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 6. Aufl. 2022, § 97a, Rn. 43). Die Darlegungs- und Beweislast für den Ausnahmetatbestand trägt der Abmahner.

2. Diesen Anforderungen an die Erfüllung des Ausnahmetatbestandes genügt die Klägerin vorliegend nicht. Sie hätte sich nicht mit dem nicht eindeutig zuordenbaren Screenshot der M.-Story begnügen dürfen, sondern wäre in diesem atypischen Fall, in dem keine spezifische URL ersichtlich ist, gehalten gewesen ggf. zunächst eine Berechtigungsanfrage an die Beklagte zu richten. Anders als bei einer Abmahnung kommen bei unberechtigter Berechtigungsanfrage keine Gegenansprüche in Betracht (J.B. Nordemann, in: Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 12.Aauf. 2018, § 97a, Rn. 70). Denn die Berechtigungsanfrage dient der Klärung der tatsächlichen Gegebenheiten und kann deshalb für sich genommen keine nachteiligen Folgen für den Adressaten oder seinen Lizenzgeber haben. Der von der Zeugin Z. übermittelte Screenshot allein ließ hier keinen ausreichenden Rückschluss darauf zu, dass das streitgegenständliche Lichtbild tatsächlich über den Social Media Account der Beklagten mit der URL https:// link entfernt öffentlich zugänglich gemacht worden war. Allein das Logo und der Namenszug der Beklagten sowie die weitere Abbildung von Produkten der Beklagten unterhalb des streitgegenständlichen Lichtbildes waren hierfür nicht ausreichend. Die Klägerin hätte sich angesichts der Atypik des Falles vor einer Abmahnung weitere Vergewisserung über den Sachverhalt verschaffen müssen. Dass sie dies unterließ, geht zu ihren Lasten…“

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