Nach Unterlassungserklärung muss Suchmaschine-Cache gelöscht werden – Ansonsten droht ein Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung und damit der Anfall einer Vertragsstrafe. So wieder einmal gerichtlich entschieden, diesmal durch das LG Köln in seinem Urteil vom 3. März 2022 (Az.: 14 O 139/21) im Rahmen einer urheberrechtlichen Streitigkeit, in dem auch Vertragsstrafen aus vorangegangenen Unterlassungserklärungen gefordert worden waren. Diese sprach das Gericht wegen der fehelenden Löschung des Cache zu.
Nach Unterlassungserklärung muss Suchmaschine-Cache gelöscht werden – Ansicht des Gerichts
Das LG Köln führt dabei zu den Voraussetzungen in den Entscheidungsgründen des Urteils unter anderem aus:
„…Insoweit ist davon auszugehen, dass der Beklagte auch bei Anwendung von § 19a UrhG zur Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands, erforderlichenfalls auch zur Einwirkung auf Dritte verpflichtet ist, wenn und soweit er auf diese Einfluss nehmen kann (BGH GRUR 2015, 258 – CT Paradies). Dies gilt insbesondere, wenn das Handeln Dritter ihm wirtschaftlich zugutekommt und wenn er mit (weiteren) Verstößen ernstlich rechnen muss (BGH GRUR 2018, 1183 – Wirbel um Bauschutt).
Nach diesen Grundsätzen war der Beklagte verpflichtet, auf Google einzuwirken, um die streitgegenständlichen Lichtbilder aus dem Cache löschen zu lassen. Dies ist offenbar nicht rechtzeitig und nicht vollständig erfolgt. Soweit der Beklagte auf eine E-Mail vom 22.12.2020 an seinen Prozessbevollmächtigen verweist, so ist diese nach dem eindeutigen Hinweis des Klägers im nachgelassenen Schriftsatz vom 16.03.2022 erst nach Zugang der zweiten Abmahnung per E-Mail erfolgt. Weder aus der E-Mail selbst noch aus dem beiliegenden nur teilweise abgelichteten Screenshot (Bl. 268 GA) ergibt sich, zu welchem konkreten Zeitpunkt der Beklagte sich an Google gewendet hat. Jedenfalls für die vorgeworfene öffentliche Zugänglichmachung bis einschließlich zum 22.12.2020 ist deshalb im Zweifel davon auszugehen, dass der Beklagte nicht rechtzeitig auf Google eingewirkt. Ob der Beklagte dabei gewerblich gehandelt hat, kann an dieser Stelle offenbleiben. Die Pflicht zur Einwirkung auf Dritte treffen nach Ansicht der Kammer nicht nur gewerbliche Unterlassungsschuldner, weil hiermit der umfassende Schutz des Unterlassungsgläubigers bezweckt ist und dessen Interessen auch im Kontakt zu Privaten deutlich überwiegen. Zwar mag ein anderer Grad der Zumutbarkeit bestehen. Die Einwirkung auf Google erscheint jedoch vorliegend unbedingt erforderlich und zumutbar, um die Folgen der Urheberrechtsverletzung einzudämmen.
Ähnliches gilt für die Nutzung gem. Anlage BSE 18 und 19. Soweit hiermit ein Lichtbild immer noch am 10.03.2021 über die Google Bildersuche auffindbar war, gelten die obigen Ausführungen zur Zuordnung zum Pinterest Account des Beklagten entsprechend, weil auch hier der Albumtitel „P“ erkennbar ist. Auch hier ist die E-Mail des Beklagten vom 22.12.2020 an seinen Prozessbevollmächtigten nicht geeignet, die Erfüllung der zumutbaren Einwirkung auf Google zur Löschung aus dem Cache nachzuweisen. So ergeben sich aus dem Screenshot (Bl. 268 GA) nur fünf Einträge, was numerisch bereits zu wenig ist, um die sechs Lichtbilder zu erfassen. Hinzu kommt, dass drei dieser Links identisch erscheinen, wobei hier unklar bleibt, ob die gelisteten URLs nur ausschnittsweise dargestellt werden. Hieraus ergibt sich folglich ohne Zweifel, dass der Löschauftrag an Google nicht vollständig war. Dies steht auch im Einklang damit, dass nur noch ein einziges Lichtbild des Klägers in Anlagen BSE 18 und 19 ersichtlich ist. Ergänzend versteht die Kammer den Klägervortrag so, dass für die Zeit bis März 2021 der weitere Vorwurf erfolgt, dass alle sechs Lichtbilder weiterhin auf dem Server von Pinterest gespeichert waren. Insoweit legt der Kläger Ausdrucke von Anfragen des http-Requests über die Webseite entfernt.net vor (Anlage BSE 26 Bl. 163ff. GA), jedoch keine Screenshots einer konkreten Bildwiedergabe. Auf dieser Grundlage konnte die Kammer keine ausreichende Überzeugung nach § 286 ZPO bilden, dass hier eine fortlaufende öffentliche Zugänglichmachung vorliegt. Damit mag mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Vervielfältigung auf den Servern von Pinterest gem. § 16 UrhG einhergehen, die zwar auch Gegenstand des Unterlassungsvertrags ist, aber nicht im Unterlassungsantrag aufgeführt und begehrt ist. Da der Antrag aber auch nach den obigen Ausführungen Erfolg hat, kommt es hierauf nicht entscheidend an…“