So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 23. Oktober 2024 (Az.: I ZR 112/23).Somit bestehen aufgrund von Hinweisen auf eine Rechtsverletzung Prüf- und ggf. auch Löschpflichten, bei deren Nichteinhaltung dann auch ein Unterlassungsanspruch und Folgeansprüche geltend gemacht werden können. Dabei stellt das Gericht in den Entscheidungsgründen folgende Handlungskriterien auf:
„..Auch der Betreiber eines Online-Marktplatzes ist grundsätzlich verpflichtet, nach einem klaren Hinweis auf eine Rechtsverletzung die dort eingestellten Angebote im Rahmen des technisch und wirtschaftlich Zumutbaren auf gleichartige Verletzungen zu überprüfen und rechtsverletzende Inhalte zu sperren oder zu löschen. Bei Übertragung der für Video-Sharing- und Sharehosting-Plattformen geltenden Rechtsprechung muss den Besonderheiten von Online-Marktplätzen jedoch Rechnung getragen werden, die zwar eine zentrale Rolle für die Verbreitung urheberrechtlich geschützter Inhalte spielen können (vgl. Rn. 37), aber nicht hauptsächlich darauf ausgerichtet sind. Zudem sind die Gegebenheiten der geltend gemachten Rechtsverletzung zu berücksichtigen (zum Wettbewerbsrecht vgl. auch BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 – I ZR 18/04, BGHZ 173, 188 [juris Rn. 38 bis 46] – Jugendgefährdende Medien bei eBay). Soweit nicht der angebotene Gegenstand selbst urheberrechtsverletzend ist (wie etwa im Fall der ohne Erlaubnis des Urhebers hergestellten Vervielfältigung eines Lichtbildwerks, die digital oder als Ausdruck zum Verkauf angeboten wird), sondern das Angebot lediglich in einer urheberrechtsverletzenden Weise präsentiert wird (wie im Streitfall), erstreckt sich die Prüfungspflicht des Plattformbetreibers im Regelfall allein auf gleichartig präsentierte Angebote, nicht aber auf jegliche Darstellungen des urheberrechtlich geschützten Werks…“