So das Gericht in seinem Urteil vom 20. Juni 2023 (Az.: 11 U 61/22). In dem Rechtsstreit waren unter anderem ein Unterlassungsanspruch wegen der Nutzung eines Logos streitig, dass der Kläger als ehemaliges Vereinsmitglied erstellt hatte.
Das Gericht sieht weder eine Beendigung der Nutzungsrechte mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein noch ein Rückrufsrecht nach § 42 UrhG ohne weiteren ausreichenden Vortrag.
Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:
„…Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass der Kläger dem A – also dem Verein – jedenfalls das Vervielfältigungsrecht und das Verbreitungsrecht an dem Logo eingeräumt hat. Dies zieht auch die Berufung nicht in Zweifel. Rechtsträger ist dabei, wie im Termin erörtert, der Verein selbst; der Hinweis der Beklagten auf dessen fehlende Eintragung steht dem nicht entgegen (vgl. § 54 S. 1 BGB). Entgegen der Auffassung der Berufung ist das Nutzungsrecht nicht davon abhängig, dass der Kläger Vereinsmitglied ist. Zweck der Rechteeinräumung war, dem Verein, auch für seine Außendarstellung, ein Logo zu verschaffen, nicht die Identifikation gerade des Klägers mit dem Verein auszudrücken.
Entgegen der Auffassung der Berufung kann der Kläger die Rechteeinräumung auch nicht nach § 42 UrhG zurückrufen. Dabei kann dahinstehen, ob die Tatbestandsvoraussetzung, dass das Werk nicht mehr der Überzeugung des Urhebers entspricht, dadurch erfüllt werden kann, dass sich das Verhältnis des Urhebers zum Auftraggeber bzw. Nutzungsrechtsinhaber und nicht zum Werk an sich verändert. Unabhängig davon hat der Kläger eine die weitere Verwertung des Werks unzumutbar machende Veränderung nicht vorgetragen. Aus dem im Terminsprotokoll Bl. 148 d.A. festgehaltenen, nicht weiter substantiierten, Vortrag, wonach der Kläger aus „der Gruppe A rausgeschmissen“ worden sei, auf den die Berufung abstellt, ergibt sich das ebenso wenig wie aus dem weiteren Vortrag der Berufung, er sei „ohne sachliche Gründe und auf eine für ihn extrem verletzende Art und Weise aus der Gruppe verwiesen“ worden. Der Vortrag bleibt unsubstantiiert und letztlich auf subjektive, für den Senat nicht überprüfbare und nicht subsumtionsfähige Wertungen beschränkt. Im Übrigen gehen auch der pauschale Vortrag des Klägers in dem nicht nachgelassenen und nach § 296a ZPO ohnehin nicht berücksichtigungsfähigen Schriftsatz vom 26. Mai 2023, wonach es dem Kläger aufgrund des „Rauswurfs“ aus der Gruppe nicht mehr zumutbar sei, dass sein Logo von der Gruppe verwendet werde, und der dazu vorgelegte Arztbericht vom 16. Januar 2023 (Anlage MK 30) nicht über eine subjektive Schilderung seiner Befindlichkeit hinaus. Unsubstantiiert bleibt auch der im Berufungsverfahren gehaltene Vortrag des Klägers, die Beklagten hätten aktiv versucht, die Familie des Klägers zu zerstören. Bei ihm handelt es sich im Übrigen um neues zweitinstanzliches, von den Beklagten bestrittenes, nach § 531 II ZPO nicht berücksichtigungsfähiges und auch nicht unter Beweis gestelltes Vorbringen…“