So das Gericht in seinem Urteil vom 26. Juni 2024 (Az.: 4 U 172/23). Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:
„…Grundsätzlich trifft den Kläger die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der zeitliche Anwendungsbereich der DSGVO eröffnet ist. Dieser Grundsatz bedarf der Einschränkung, da der Kläger als primär darlegungsbelastete Partei außerhalb des maßgeblichen Geschehensablaufs steht und keine Kenntnisse von den maßgeblichen Tatsachen besitzt und den Sachverhalt von sich aus nicht ermitteln kann, während dem Prozessgegner die erforderliche tatsächliche Aufklärung ohne weiteres möglich und auch zuzumuten ist. Dabei obliegt es dem Bestreitenden im Rahmen der sekundären Darlegungslast auch, zumutbare Nachforschungen zu unternehmen (BGH, Urteil vom 05.10.2023, III ZR 216/22 Rn. 31; BGH, Urteil vom 04.02.2021, III ZR 7/20 Rn. 19, NJW 2021, 1759; BGH BeckRS 2020, 36575 Rn. 26; BGH NJW 2016, 3244 [3245 Rn. 18]; vergleiche auch BGH NJW 1997, 128 [129]; BGH NJW 1996, 315 [317]). Die „Last“ besteht in der Pflicht, das pauschale Vorbringen des darlegungsbelasteten Gegners (ausnahmsweise) mit weiteren Einzelheiten bestreiten zu müssen. Es ist also am Gegner – hier also der Beklagten-, Einzelheiten zu der Behauptung des Datenabgriffs im Jahr 2019 darzustellen und sich zumindest substantiiert zu den Behauptungen zu äußern. Der Umfang der sekundären Darlegungslast richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Die Darlegungen müssen so konkret sein, dass der beweisbelasteten Partei eine Widerlegung möglich ist (BGH, Urteil vom 04.02.2021, III ZR 7/20 Rn. 19, NJW 2021, 1759).
(2.)
Die Beklagte hat der sie treffenden sekundären Darlegungslast mit ihrem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vom 10.04.2024 genügt. Der Kläger bleibt danach für den Zeitpunkt des Abgriffs beweisfällig.
So trifft die vom Kläger vertretene Auffassung schon nicht zu, dass sich aus verschiedenen (eigenen) Medien- und Presseberichten ergebe, dass von einem Datenleck im Jahr 2019 berichtet worden sei. Diese „verschiedenen“ Medien- und Presseberichte werden nicht näher dargelegt. Soweit sich der Kläger konkret auf die Pressemitteilung der Beklagten vom 06.04.2021 beziehen sollte, so wird darin mitgeteilt, dass „böswillige Akteure die Daten vor September 2019 von der Plattform gescrapt“ hätten, in dem sie „den Kontakt-Importer vor September 2019 verwendet“ hätten und „das Problem im Jahr 2019 behoben worden sei“. Ein Abgriff „vor September 2019“ – von dem zweimal die Rede ist – kann aber bereits im Jahr 2018 geschehen sein, wodurch diese Formulierung hinsichtlich des genauen Zeitpunkts offen bleibt. Auch kann der Beklagten nicht verwehrt werden (insbesondere nach dem Gewinn weiterer tatsächlicher Erkenntnisse), in einem Prozess einen anderen (ergänzten, geänderten, korrigierten) Vortrag zu halten, zumal wenn dies nachvollziehbar damit begründet wird, dass sich der Sachverhalt zum Zeitpunkt der Erstellung der Pressemitteilung noch in der Aufklärung befunden hat und es damals darum gegangen sei, auf verschiedene Medienberichte zeitnah zu reagieren.
Die Beklagte hat auf den Hinweis des Senats vom 26.03.2024 in der mündlichen Verhandlung vom 10.04.2024 zudem ergänzend mitgeteilt, dass sie nicht im Besitz der Rohdaten sei, welche die durch das Scraping abgerufenen Daten enthielten und aufgrund der seit dem Sachverhalt vergangenen Zeit würden auch keine Log-Dateien oder Ähnliches vorgehalten, die ihr die Aufklärung ermöglichen könnten, wie der Scraping-Sachverhalt genau abgelaufen sei und wann die Daten der jeweiligen Klagepartei abgegriffen worden seien. Nach den Vorgaben der DSGVO wäre sie auch gar nicht berechtigt, derartige Log-Dateien vorzuhalten. Ihr sei daher auch nicht bekannt, wer die Scraper gewesen seien und auch nicht, welches Fxxx-Konto verwendet wurde, um das Fxxx-Profil des Klägers einzusehen…“
Hinweis des Autors:
Mit einer gleichlaufenden Argumentation hat das Gericht auch in einem Urteil vom 19. Juni 2024 (Az.: 4 U 132/23) entschieden.