So das Gericht in seinem Urteil vom 20. Juni 2024 (Az.: 8 AZR 253/20), zu dem bisher nur die Pressemitteilung vorliegt. Das Gericht sah keinen Rechtsverstoß gegen die Vorschrift des Art. 9 DSGVO im konkreten zu bewertenden Fall als gegeben an.

BAG: kein Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO mangels Verstoßes gegen die DSGVO bei Datenverarbeitung des Medizinischen Dienstes bei einem eigenen Mitarbeitenden zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit
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