Kopie einer Gerichtsakte und Art.15 III DSGVO – Eine kostenfreie Kopie der Akte kann nicht nach Art. 15 DSGVO verlangt werden, da bei einem Gerichtsverfahren in einer Zivilsache die Regelung der Zivilprozessordnung (ZPO) vorgehen. So das OLG Köln in einem Beschluss vom 14. Januar 2022 (Az.: 7 VA 20/21). Nach einer Klagerücknahme begehrte der Kläger von dem Gericht, bei dem das Klageverfahren durchgeführt wurde, Auskunft nach Art. 15 DSGVO und äußerte zudem folgendes (Wortlaut aus dem Tatbestand der Entscheidung übernommen):
„Bitte stellen Sie mir außerdem kostenfrei eine Kopie meiner bei Ihnen gespeicherten personenbezogenen Daten, d. h. insbesondere der Verfahrensakte zum Rechtsstreit des eingangs genannten Aktenzeichens, postalisch zur Verfügung.“
Das OLG Köln sah keinen Anspruch aus Art. 15 III DSGVO auf Übersendung einer kostenlosen Kopie der Gerichtsakte. Die sonstigen begehrten Auskünfte nach Art. 15 DSGVO war außergerichtlich erteilt worden. (Update des Beitrages am 10. August 2022: Eine gegen die Entscheidung eingelegte Verfassungsbeschwerde hat der Verfassungsgerichtshof NRW mit Beschluss vom 21. Juni 2022 als unzulässig verworfen (Az.: VerfGH 9/22.VB-3).)
Kopie einer Gerichtsakte und Art.15 III DSGVO – Ansicht des Gerichts
Dabei begründet das Gericht in den Entscheidungsgründen wie folgt:
„..In der Sache begehrt der Antragsteller Akteneinsicht in die Gerichtsakte eines Verfahrens, an dem er selbst als Partei beteiligt ist. Diese richtet sich nach § 299 Abs. 1 ZPO. Nach dieser Vorschrift können die Parteien die Prozessakten ihres laufenden Verfahrens einsehen und sich aus ihnen durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Zuständig für die Abwicklung eines derartigen Begehrens ist die Geschäftsstelle des Gerichts, bei dem der Rechtsstreit anhängig ist. Die Gerichtsverwaltung ist grundsätzlich nicht befugt, über das Akteneinsichtsgesuch einer Partei in einem laufenden Verfahren zu entscheiden (vgl. BeckOK ZPO-Bacher § 299 Rn. 23). Die Zuständigkeit der Gerichtsverwaltung beschränkt sich auf Akteneinsichtsgesuche Dritter, die am Verfahren nicht als Partei beteiligt sind und generell auf Akteneinsichtsgesuche außerhalb eines Verfahrens – also nach dessen Abschluss (MünchKomm ZPO-Pabst, EGGVG § 23 Rn. 19). Die Akteneinsicht richtet sich in diesen Fällen nach § 299 Abs. 2 ZPO. Sie ist aber nicht kostenlos. Zwar fallen für die Akteneinsicht selbst keine Gebühren an. Für die Erteilung von Ausfertigungen, Abschriften (Ablichtungen) und Ausdrucken an die Parteien (Abs. 1) fallen nach KV 9000 Nr. 1 GKG, KV 2000 Nr. 1 JVKostG und KV 31000 Nr. 1 GNotKG Auslagen in Höhe von 0,50 EUR pro Seite für die ersten 50 Seiten und 0,15 EUR für jede weitere Seite an. Dem Antragsteller steht daher ein Anspruch auf die ausdrücklich begehrte kostenlose Übersendung der Gerichtsakte gegen den Antragsgegner unter keinem Gesichtspunkt zu.
Ein derartiger Anspruch kann insbesondere nicht aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO hergeleitet werden. Die Vorschrift kann nicht herangezogen werden, um eine komplette Aktenübersendung oder Aktenkopie einer Gerichtsakte zu verlangen. Nach dieser Vorschrift ist der für die Datenverarbeitung Verantwortliche nämlich nur verpflichtet, eine Kopie „der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind“, zur Verfügung zu stellen. Dieser Verpflichtung ist der Antragsgegner – soweit ersichtlich – bereits nachgekommen, indem er dem Antragsteller die verarbeiteten Stammdaten in Kopie übersandt hat. Die Gerichtsakte enthält entgegen der Vorstellung des Antragstellers keineswegs ausschließlich und abschließend seine eigenen personenbezogenen Daten, sondern auch diejenigen seines Prozessgegners. Insoweit gehen die Regeln der Zivilprozessordnung über die Akteneinsicht vor…“