Datenschutzrecht

OLG Köln: Schadensersatz in Höhe von 500 EUR für Verspätung bei Auskunft nach Art. 15 DSGVO

Schadensersatz in Höhe von 500 EUR für Verspätung bei Auskunft nach Art. 15 DSGVO – So das OLG Köln in seinem Urteil vom 14. Juli 2022 (Az.: 15 U 137/21) im Rahmen eines Gerichtsverfahrens, in dem genau ein solcher Anspruch geltend gemacht worden war, nach dem ein Auskunftsbegehren nach Art. 15 DSGVO nicht rechtzeitig erfüllt worden war.

Schadensersatz in Höhe von 500 EUR für Verspätung bei Auskunft nach Art. 15 DSGVO – Ansicht des Gerichts

Das Gericht führt zu Begründung des Anspruchs nach At.t 82 DSGVO und der zur Verurteilung gelangten Höhe in den Entscheidungsgründen des Urteils unter anderem wie folgt aus:

„…Nach Art. 15 Abs. 1, Abs. 3, Art. 12 Abs. 3 S. 1 DSGVO hat der Verantwortliche innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags auf Datenauskunft (hier: Schreiben der Klägerin vom 7.1.2020) die entsprechenden Auskünfte zu erteilen. Der Beklagte hat die Auskünfte erst im Laufe des Verfahrens im Oktober 2020 erteilt und auch die Handakten erst zu diesem Zeitpunkt herausgegeben. Der Senat folgt insofern nicht der Auffassung des Landgerichts, dass Art. 82 DSGVO nur solche Schäden erfasst, die „durch eine nicht dieser Verordnung entsprechende Verarbeitung“ entstanden sind und dass damit Verstöße gegen Auskunftspflichten aus Art. 12 Abs. 3 bzw. Art. 15 DSGVO nicht als Grundlage für einen Ersatzanspruch dienen können (vgl. auch LAG Hamm, Urt. v. 11.5.2021 – 6 Sa 1260/20, juris; ebenso wohl OLG Stuttgart, Urt. v. 31.3.2021 – 9 U 34/21, juris Rn. 29; vgl. auch Weber, CR 2021, 379 m.w.N.). In Art. 82 Abs. 1 DSGVO ist von einem „Verstoß gegen diese Verordnung“ die Rede und gerade nicht von einer verordnungswidrigen Datenverarbeitung. Die Auffassung des Landgerichts, dass diese in Art. 82 Abs. 1 DSGVO enthaltene Regelung dann durch Art. 82 Abs. 2 DSGVO konkretisiert – sprich: eingeschränkt – werden sollte, ist weder dem Gesamtkontext noch dem Sinn und Zweck oder aber der Entstehungsgeschichte der Norm mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen. Zwar spricht auch Erwägungsgrund 146 davon, dass Schäden ersetzt werden sollen, die „einer Person aufgrund einer Verarbeitung entstehen, die mit dieser Verordnung nicht im Einklang steht“. Allerdings ist der Begriff der Verarbeitung in Art. 4 Nr. 2 DSGVO weit gefasst und umfasst beispielsweise auch die „Offenlegung durch Übermittlung“, worunter letztlich auch die hier streitgegenständliche Auskunft zu fassen ist. Daneben ergibt sich aus Erwägungsgrund 60, dass die Grundsätze einer fairen und transparenten Verarbeitung es erforderlich machen, dass die betroffene Person über die Existenz des Verarbeitungsvorgangs und seine Zwecke unterrichtet wird. Dafür wird ihr (vgl. insoweit Erwägungsgrund 63 und 75) ein entsprechendes Auskunftsrecht („problemlos und in angemessenen Abständen“) zugebilligt, um sich der Verarbeitung bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. Wenn aber in dieser Hinsicht der Schutz des Betroffenen gerade durch Auskunfts- und Informationsrechte gestärkt und damit für Fairness und Transparenz beim Verarbeitungsvorgang gesorgt werden soll, spricht dies entscheidend dafür, die Ersatzpflicht nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO auf jeden Verstoß gegen Regelungen der Verordnung anzuwenden….

Durch dieses Verhalten des Beklagten ist der Klägerin ein immaterieller Schaden im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSGVO entstanden. Dabei kommt es vorliegend nicht auf die umstrittene Frage an, ob allein die Verletzung einer Vorschrift der DSGVO für einen Anspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO ausreicht oder ob es darüber hinaus der Darlegung und des Nachweises eines konkreten Schadens bedarf (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 2.3.2022 – 13 U 206/20, juris m.w.N.). Denn vorliegend hat die Klägerin umfassend und vom Beklagten unwidersprochen dazu vorgetragen, welche (immateriellen) Folgen die verweigerte Datenauskunft des Beklagten für sie hatte. Diese von der Klägerin vorgetragenen Umstände reichen auch aus, um einen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu begründen. Die Klägerin beruft sich vorliegend in erster Linie darauf, dass sie durch die verzögerte Datenauskunft des Beklagten psychisch belastet wurde; sie habe Stress und Sorge im Hinblick auf die Regulierung ihrer Ansprüche aus dem Verkehrsunfallgeschehen empfunden. Vor dem Hintergrund dessen, dass der Begriff des Schadens nach Erwägungsgrund 146 weit ausgelegt werden muss und in Erwägungsgrund 75 beispielhaft Handlungen aufgezählt werden, die zum Schadensersatz führen können („…wenn die Verarbeitung zu einer Diskriminierung, einem Identitätsdiebstahl oder -betrug, einem finanziellen Verlust, einer Rufschädigung, einem Verlust der Vertraulichkeit von dem Berufsgeheimnis unterliegenden personenbezogenen Daten, der unbefugten Aufhebung der Pseudonymisierung oder anderen erheblichen wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Nachteilen führen kann, wenn die betroffenen Personen um ihre Rechte und Freiheiten gebracht oder daran gehindert werden, die sie betreffenden personenbezogenen Daten zu kontrollieren…“), kann ein immaterieller Schaden der Klägerin im Sinne eines solchen „Kontrollverlustes“ über ihre Daten (vgl. dazu Korch, NJW 2021, 978; Bergt, in: Kühling/Buchner, DS-GVO/BDSG, 3. Aufl. 2020, Art. 82 Rn. 18b m.w.N.; kritisch LG München I v. 2.9.2021 – 23 O 10931/20, GRUR-RS 2021, 33318) sowie ein drohender Einfluss auf ihre wirtschaftliche Position, insbesondere ein Zeitverlust im Zusammenhang mit der Abwicklung des Verkehrsunfallschadens mit dem gegnerischen Haftpflichtversicherer, nicht in Abrede gestellt werden…

Der Höhe nach hält der Senat den von der Klägerin letztlich noch geltend gemachten Betrag in Höhe von 500 Euro für ausreichend und angemessen, um die von ihr erlittenen immateriellen Schäden nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO auszugleichen. Dabei hat er neben den vorstehend dargelegten Umständen, die in Kombination mit dem vorsätzlichen Verhalten des Beklagten für die Klägerin sprechen, zugunsten des Beklagten berücksichtigt, dass die Daten der Klägerin keinem Dritten zugänglich gemacht worden sind und die Frage einer Präventionsfunktion der Entschädigung im vorliegenden Fall aufgrund der sich aus den Akten ergebenden zeitweisen Erkrankungen des Beklagten keine durchgreifende Rolle spielt und letztlich damit keine höhere Entschädigung rechtfertigen kann…“

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