Fahrtenbuchauflage und DSGVO – Der VGH München hatte sich in dem verwaltungsrechtlichen Gerichtsverfahren rund um die Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuches für einen Kraftfahrzeughalter auch mit einem datenschutzrechtlichen Aspekt zu beschäftigen. In dem Beschluss vom 22. Juli 2022 (Az.: 11 ZB 22.895) beschäftigt sich das Gericht mit der Rechtsgrundlage der Weitergabe von personenbezogenen Daten des Fahrzeugführers durch den Halter des Fahrzeuges zur Verhängung der Auflage und ob hier eine Löschung vor der Weitergabe durch den Halter des Fahrzeuges pflichtig durch diesen nach Beendigung der Überlassung an den Fahren erfolgen müsse. Im Streitfall wurde ein Kfz-Händler mit der Fahrtenbuchauflage versehen, nach dem nach einer Probefahrt der Fahrer, der einen Rechtsverstoß begangenen hatte, nicht auf Anhörung hin mitgeteilt worden war.
Fahrtenbuchauflage und DSGVO – Ansicht des Gerichts
Der VGH führt dazu in den Entscheidungsgründen aus:
„…Ohne Erfolg führt der Kläger in diesem Zusammenhang das Recht auf Löschung bzw. die damit korrespondierende Pflicht zur Löschung nach Art. 17 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der RL 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO; ABl L 119 vom 4.5.2016, S. 1) ins Feld. Nach der Rechtsprechung des Senats, auf die der Beklagte zu Recht hingewiesen hat, ist – ungeachtet der Eröffnung des sachlichen Anwendungsbereichs der DSGVO – im Falle des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31a StVZO eine Weitergabe der persönlichen Daten des verantwortlichen Fahrers an die Polizei nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO zur Wahrung der berechtigten Interessen des Polizeiverwaltungsamts, eines Dritten im Sinne von Art. 4 Nr. 10 DSGVO, bei Abwägung mit den Interessen des Fahrzeugführers zulässig. Behörden haben ein berechtigtes Interesse daran, die ihnen im öffentlichen Interesse obliegenden Aufgaben zu erfüllen, zu denen die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten gehört. Die Übermittlungsbefugnis ist auch mit dem Grundsatz der Zweckbindung (Art. 5 Abs. 1 Buchst. b DSGVO) vereinbar, da der Zweck der im Zusammenhang mit der Fahrzeugführung erfolgten Datenspeicherung die Abwicklung von behördlichen oder gerichtlichen Ahndungen mitumfasst. Nach einer Kompatibilitätsprüfung gemäß Art. 6 Abs. 4 DSGVO wäre sogar eine Zweckänderung zulässig (vgl. (vgl. BayVGH, B.v. 9.3.2020 – 11 ZB 19.991 – juris Rn. 20; vgl. dazu auch OVG Hamburg, B.v. 1.12.2020 – 4 Bs 84/20 – DAR 2021, 581 = juris Rn. 19; zu der Durchsetzung von Rechtsansprüchen als berechtigtes Interesse siehe Heberlein in Ehmann/Selmayr, DSGVO, 2. Aufl. 2018, Art. 6 Rn. 26). Für die Erhebung der Daten durch den Halter, die ebenfalls eine Verarbeitung darstellt (Art. 4 Nr. 2 DSGVO), gilt nichts anderes. Wenn der Antrag auf Zulassung der Berufung Art. 17 DSGVO in den Raum stellt, legt er bereits nicht dar, aus welchem der in dessen Abs. 1 genannten Gründe die Daten zu löschen wären. Sollte der Vortrag darauf zielen, dass diese nach Abschluss der Probefahrt für die Zwecke, für die sie erhoben wurden, nicht mehr notwendig wären i.S.d. Art. 17 Abs. 1 Buchst. a DSGV, ginge er von einem zu engen Erhebungszweck aus. Denn dieser umfasst, wie bereits erwähnt, auch die Abwicklung von behördlichen oder gerichtlichen Ahndungen. Im Übrigen kann sich die Rechtfertigung einer weiteren Speicherung auch aus einer zulässigen Zweckänderung ergeben (vgl. Leutheusser-Schnarrenberger in Schwartmann/Jaspers/Thüsing/Kugelmann, DS-GVO/BDSG, 2. Aufl. 2020, Art. 17 DSGVO Rn. 24; Kamann/Braun in Ehmann/Selmayr, DSGVO, Art. 17 Rn. 22). Ob hier ein Ausnahmetatbestand gemäß Art. 17 Abs. 3 DSGVO vorliegt, bedarf daher keiner Erörterung…“