OLG Dresden: kein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO wegen Scraping von personenbezogenen Daten aus Sozialem Netzwerk, wenn durch Scraping bei Registrierung verwendetes Pseudonym erhalten und sich vorgetragenen Kontrollverlust darauf bezieht

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So das Gericht in seinem Urteil vom 10. Dezember 2024 (Az.: 4 U 815/24) in einem Rechtsstreit gegen den Betreiber eines Sozialen Netzwerkes. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Da sich der Kläger nicht mit seinem Vor- und Nachnamen angemeldet, sondern vielmehr das Pseudonym „Robb Si“ verwendet hat, ist ein Kontrollverlust hinsichtlich dieses Datum nicht eingetreten. Durch den Datenschutzverstoß der Beklagten erfolgte auch kein Kontrollverlust des Klägers im Hinblick auf seine bei der Registrierung eingesetzte Telefonnummer und die Verknüpfung mit seinem Namen und seiner Facebook-ID. Der Annahme eines Kontrollverlusts steht hier entgegen, dass der Kläger bei Registrierung und im weiteren Nutzungsverlauf nicht seinen Vor- und Nachnamen verwendet hat. Das mit dem Datenschutzverstoß der Beklagten verknüpfte Risiko des Kontrollverlusts über Daten liegt jedoch gerade darin, dass Dritte mittels der Methode der – zufälligen – Rufnummernaufzählung eine konkret bestehende Verbindung zwischen einer Mobilfunknummer und einer namentlich identifizierbaren Person herstellen konnten und diese Daten im Internet dauerhaft preisgegeben haben. Diese Gefahr hat sich hier jedoch nicht verwirklicht. Darüber hinaus begründet die Veröffentlichung einer allein mit einer Facebook-ID verknüpften Telefonnummer im Internet keinen besonderen Kontrollverlust über Daten. Die damit verbundenen Risiken gehen nicht über die auch ohne den der Beklagten anzulastenden Datenschutzverstoß bestehenden allgemeinen Risiken des Scrapings von Mobilfunknummern hinaus…“