Buttonbezeichnung im E-Commerce – Und zwar mit der Bezeichnung „ Buchung abschließen“ hatte sich das Gericht in einem Vorlageverfahren zu beschäftigten. Diese Bezeichnung war durch ein Hotel für Buchungen über eine bekannte Buchungsplattform verwendet worden.
Im deutschen Recht ist in § 312j III BGB folgende Vorschrift verankert, die auf dem zugrundeliegenden europäischen Recht beruht:
„Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.“
Nach § 312j IV BGB ist die Folge einer unzutreffenden Bezeichnung des Buttons auf der Bestellabschlussseite, dass kein wirksamer Vertrag zustande kommt.
Der EuGH äußert in seiner Entscheidung vom 7. April 2022 (Az.: C-249/21) grundlegendes und „spielt dann den Ball“ zurück an das vorlegende Gericht, das Amtsgericht Bottrop aus Nordrhein-Westfalen:
„…In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem eine nationale Regelung zur Umsetzung dieser Richtlinie wie die Richtlinie selbst keine konkreten Beispiele entsprechender Formulierungen enthält, steht es den Unternehmern daher frei, jede Angabe ihrer Wahl zu verwenden, sofern aus dieser eindeutig hervorgeht, dass der Verbraucher eine Zahlungsverpflichtung eingeht, sobald er die Schaltfläche für die Bestellung oder die ähnliche Funktion aktiviert.
Im Übrigen geht aus dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 in Verbindung mit dem Begriff „ausdrücklich“ in Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2011/83 ebenso klar hervor, dass es die Schaltfläche oder die ähnliche Funktion ist, die mit der in dieser Bestimmung vorgesehenen Formulierung gekennzeichnet sein muss, so dass – auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils – allein die Worte auf dieser Schaltfläche oder dieser ähnlichen Funktion bei der Prüfung zu berücksichtigen sind, ob der Unternehmer seiner Verpflichtung nachgekommen ist, dafür zu sorgen, dass der Verbraucher bei der Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung verbunden ist….
Angesichts der Erwägungen in Rn. 26 des vorliegenden Urteils ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob im Ausgangsverfahren die Formulierung „Buchung abschließen“ in der deutschen Sprache unter alleiniger Berücksichtigung der in dieser Formulierung verwendeten Worte und unabhängig von den Begleitumständen des Buchungsvorgangs als Entsprechung zu den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ in Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2011/83 angesehen werden kann. Zwar obliegt diese Prüfung allein dem vorlegenden Gericht, doch kann der Gerichtshof dem nationalen Gericht auf dessen Vorabentscheidungsersuchen hin gegebenenfalls sachdienliche Hinweise für seine Entscheidung geben (Urteil vom 3. Februar 2021, FIGC und Consorzio Ge.Se.Av., C‑155/19 und C‑156/19, EU:C:2021:88, Rn. 59 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Insoweit wird das vorlegende Gericht u. a. zu prüfen haben, ob der Begriff „Buchung“ in der deutschen Sprache sowohl im allgemeinen Sprachgebrauch als auch in der Vorstellung des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers zwangsläufig und systematisch mit der Begründung einer Zahlungsverpflichtung in Verbindung gebracht wird. Falls dies zu verneinen ist, wäre festzustellen, dass der Ausdruck „Buchung abschließen“ mehrdeutig ist, so dass er nicht als eine Formulierung angesehen werden könnte, die den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ in Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2011/83 entspricht….“