E-Commerce-Recht

Neues Fernabsatzrecht 2022 – Teil 3

Neues Fernabsatzrecht 2022 – Teil 3  Änderungen im Widerrufsrecht bei Dienstleistungen und digitalen Inhalten

Hinweis:

In der losen Beitragsreihe „Neues Fernabsatzrecht 2022“ stellt der Autor die aus seiner Sicht wichtigsten Änderungen vor, die am 28. Mai 2022 in Kraft treten. Ein Anspruch auf Vollständigkeit aller Neuregelungen besteht daher nicht.

Neues Fernabsatzrecht 2022 – Änderungen im Widerrufsrecht bei Dienstleistungen und digitalen Inhalten.

Artikel 4 Nr.12 der Richtlinie (EU) 2019/2161 sieht eine Anpassung von Art. 16 VRRL für das Erlöschen des Widerrufsrechts bei Dienstleistungen und bestimmten digitalen Inhalten vor.

Bei Verträgen über Dienstleistungen, für die keine Zahlungspflicht entsteht, muss erlischt das Widerrufsrecht bei vollständiger Erbringung der Dienstleistung.

Bei Verträgen über Dienstleistungen, für die eine Zahlungspflicht entsteht, muss der Unternehmer auch weiterhin die ausdrückliche Zustimmung für die Ausführung der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist einholen. Neu ist ferner, dass weitere Voraussetzungen sind, dass der Verbraucher die Zustimmung gegenüber dem Verbraucher erklärt und gleichzeitig durch den Verbraucher bestätigt wird, dass dieser Kenntnis hat, dass das Widerrufsrecht mit vollständiger Erbringung der Dienstleistung verloren geht.

Aktuell ist es so, dass eine ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers notwendig ist, und zwar unabhängig von einer Zahlungspflicht (§ 356 IV BGB).

Der Gesetzgeber hat eine Anpassung des § 356 BGB entsprechend in § 356 IV BGB-E vorgenommen:

§ 356 Absatz 4 und 5 wird wie folgt gefasst:

„(4) Das Widerrufsrecht erlischt bei Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen auch unter folgenden Voraussetzungen:

1. bei einem Vertrag, der den Verbraucher nicht zur Zahlung eines Preises verpflichtet, wenn der Unternehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat,

2. bei einem Vertrag, der den Verbraucher zur Zahlung eines Preises verpflichtet, mit der vollständigen Erbringung der Dienstleistung, wenn der Verbraucher vor Beginn der Erbringung

a) ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Erbringung der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt,

b) bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag die Zustimmung nach Buch-stabe a auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt hat und

c) seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass sein Widerrufsrecht mit vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer erlischt,

3. bei einem Vertrag, bei dem der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um Reparaturarbeiten auszuführen, mit der vollständigen Erbringung der Dienstleistung, wenn der Verbraucher die in Nummer 2 Buchstabe a und b genannten Voraussetzungen erfüllt hat,

4. bei einem Vertrag über die Erbringung von Finanzdienstleistungen, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausübt.“

Bei Verträgen über digitale Inhalte, die nicht auf einem dauerhaften Datenträger geliefert werden, wird das Erlöschen des Widerrufsrechts nach Artikel 4 Nr.12 der der Richtlinie (EU) 2019/2161 ebenfalls modifiziert und an weitere Voraussetzungen geknüpft.

Auch hier wird eine Differenzierung zwischen Verträgen mit und ohne Zahlungspflicht des Verbrauchers vorgenommen.

Im letzten Fall reicht es für ein Erlöschen des Widerrufsrechts aus, dass der Unternehmer mit der Vertragserfüllung begonnen hat. Im Falle einer Zahlungspflicht muss zusätzlich zum Beginn der Vertragserfüllung eine ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers mit dem Beginn der Erfüllung des Vertrages während der Widerrufsfrist erfolgen. Als dritte Voraussetzungen muss der Verbraucher gegenüber dem Unternehmer bestätigen, dass er zur Kenntnis genommen hat, dass er das Widerrufsrecht durch den Beginn der Vertragserfüllung verliert.  Beide vorgenannten Voraussetzungen sind ist aktuell in § 356 V BGB bereits entsprechend unabhängig von einer Zahlungspflicht geregelt.

Vollständig neu ist, dass der Unternehmer dem Verbraucher bestätigen muss, dass der Verbraucher ausdrücklich der Vertragserfüllung während der Widerrufsfrist zugestimmt hat. Diese Bestätigung kann auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger erfolgen.

Es erfolgt die Umsetzung in §§ 356 V BGB-E:

(5) Das Widerrufsrecht erlischt bei Verträgen über die Bereitstellung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten auch unter folgenden Voraussetzungen:

1. bei einem Vertrag, der den Verbraucher nicht zur Zahlung eines Preises verpflichtet, wenn der Unter-nehmer mit der Vertragserfüllung begonnen hat,

2. bei einem Vertrag, der den Verbraucher zur Zahlung eines Preises verpflichtet, wenn

a) der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Vertragserfüllung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt,

b) der Verbraucher seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass durch seine Zustimmung nach Buchstabe a mit Beginn der Vertragserfüllung sein Widerrufsrecht erlischt, und

c) der Unternehmer dem Verbraucher eine Bestätigung gemäß § 312f zur Verfügung gestellt hat.“

Änderungen im Widerrufsrecht bei Dienstleistungen und digitalen Inhalten – Umsetzung durch Unternehmer:innen

Es muss zum 28. Mai 2022, weder vorher noch später, eine Änderung der Rechtstexte und deren Anpassung erfolgen. Eine Übergangsfrist besteht nicht.

Es drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen. Überdies ist auch im unmittelbaren Vertrag mit Verbraucher:innen das Risiko der verlängerten Widerrufsfrist nach § 356 III 2 BGB von maximal 12 Monaten und 14 Tagen gegeben.

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