Tücken der Testhinweiswerbung – Mit einer solchen hatte sich das OLG Köln zu beschäftigten. In dem Urteil vom 24. Juni 2022 (Az.: 6 U 8/22) war die Werbung eines Anbieters von Foto-Büchern aus Sicht des Wettbewerbsrechts und damit des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) zu bewerten. Die Werbung war so gestaltet, dass der Anbieter mit dem Teilergebnis aus der Testkategorie“ Bildqualität“ hervorgehoben geworben hatte, da er dort die Bewertung „Sehr gut“ erhalten hatte. Im Gesamtergebnis des Tests schnitt er aber mit der Bewertung „mangelhaft“ ab.
Diese Bewertung kam vor allem durch Probleme bei der Datensicherheit zu Stande, die aber zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Tests, so unstreitig, bereits abgestellt worden waren.
Die werbende Darstellung mit dem Teilergebnis des Tests wurde als irreführend abgemahnt.
Tücken der Testhinweiswerbung – keine Irreführung im konkreten Fall
Das OLG Köln sah hier keine Irreführung nach § 5 UWG im konkreten Fall und begründet dies in den Entscheidungsgründen unter anderem wie folgt:
„…c. Der vorliegende Fall weist jedoch die Besonderheit auf, dass die Stiftung Warentest die Verbesserung des getesteten Produkts nicht nur zur Kenntnis genommen und geprüft hat, sondern aufgrund der Nachbesserung ihre ursprüngliche Bewertung über das Beklagtenprodukt in ihrem Testbericht selbst ausdrücklich relativiert hat. Auch wenn sie als Gesamtergebnis ihres Tests an der Note „Mangelhaft“ festgehalten hat, hat sie doch ausdrücklich erläutert, dass und weshalb das Beklagtenprodukt unter Berücksichtigung der besseren Datensicherheit zu den Besten gehöre.
d. Würde die Beklagte bei dieser Sachlage gezwungen, neben dem Teilergebnis stets mit einem Hinweis auf das Gesamtergebnis „Mangelhaft“ zu werben, von dem die Stiftung Warentest inhaltlich bereits bei Veröffentlichung des Testberichts abgerückt ist, würde sich dies – ohne eine Aufklärung über die Nachbesserung und deren Berücksichtigung durch die Stiftung Warentest – vielmehr als irreführend zu ihren Lasten darstellen.
e. Soweit der Kläger die Beschränkung auf den konkreten Testbericht als „gekünstelt“ ansieht, weil die Argumentation des Senats auch dann greife, wenn die Stiftung Warentest in einem Folgetest oder auf ihrer Webseite auf Nachbesserungen reagiere, kann dem nicht gefolgt werden. Es macht einen Unterschied, ob die Stiftung Warentest bereits in dem redaktionellen Teil des konkreten Testberichts selbst ihre eigene Bewertung relativiert oder ob dies erst im Nachhinein geschieht, nachdem der Testbericht – ohne Relativierung – bereits dem Publikum zugänglich gemacht wurde. Denn jedenfalls für die Zeit zwischen Veröffentlichung des Testberichts bis zur nachträglichen Nachbesserung und entsprechenden Relativierung des Testergebnisses würden Verbraucher, die das Produkt – ohne Nachbesserung – nur aufgrund der vorteilhaften Teilnote erworben haben, in die Irre geführt.
f. Selbst wenn man – wie der Kläger – darauf abstellen wollte, dass die Stiftung Warentest die Gesamtnote dennoch nicht verändert hat und deshalb ein Kaschieren der Gesamtnote eine Irreführung der Verbraucher darstelle, fehlte es jedenfalls im vorliegenden Fall an der Relevanz.
aa. Nach § 5 Abs. 1 S. 1 UWG muss die irreführende geschäftliche Handlung geeignet sein, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Dabei kommt es auf die Vorstellung des verständigen und situationsadäquat aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers an. Erforderlich ist, dass die betroffene Angabe geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen über marktrelevante Umstände hervorzurufen und die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen (BGH, Urteil vom 22. Juli 2021 – I ZR 123/20 – Rn. 16 mwN, juris).
bb. Die Durchschnittsverbraucher, die die Werbung mit dem sehr guten Teilergebnis zur Bildqualität sehen, werden erwarten, dass es sich bei dem Produkt der Beklagten insgesamt um ein sehr gutes/gutes bzw. mit „Sehr gut/Gut“ bewertetes Produkt handelt und sich möglicherweise deshalb für das Produkt der Beklagten entscheiden. Sie werden jedenfalls nicht mit einem mangelhaften Gesamtergebnis rechnen, weil es bei den getesteten Dienstleistungen in der Regel maßgeblich auch auf die Bildqualität ankommt.
Aber auch wenn sie später über den gesamten Testbericht bzw. alle Umstände des Tests aufgeklärt werden und damit erstmals erfahren, dass das Produkt insgesamt mit „Mangelhaft“ bewertet worden war, ist diese Aufklärung im vorliegenden Fall ausnahmsweise nicht geeignet, sie in ihrer Marktentschließung zu beeinflussen. Denn sie werden zeitgleich erfahren, worauf die Bewertung mit „Mangelhaft“ beruhte und dass die Stiftung Warentest das eigene Gesamt-Testergebnis wegen der vor Veröffentlichung des Testberichts von ihr nachvollzogenen Nachbesserungen relativiert hat. Die sich aus dem Testbericht ergebenden Gesamtumstände der Bewertung, sind danach nicht geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Handlung zu veranlassen, die er in Kenntnis aller relevanten Tatsachen nicht getroffen hätte….“