LG Bochum: Kundenbewertungen in einem Online-Bewertungstool, das auf einer Internetseite eingebunden ist, verursachen nach Unterlassungserklärung Vertragsstrafe von 5.000 EUR, da es als Werbung und damit Verstoß gewertet wird

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So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 21. November 2024 (Az.: 14 O 65/24) in einem Rechtsstreit eines qualifizierten Wirtschaftsverbandes mit einem Unternehmen, dass eine Kaffeerösterei betreibt und sich zur Unterlassung der Angaben „bekömmlich“ und „magenschonend“ nach einer Abmahnung des qualifizierten Wirtschaftsverbandes verpflichtet hatte. In einigen Kundenbewertungen auf der Internetseite des Unternehmens wurden durch Kunden mehrfach die Angabe „bekömmlich“ verwendet, so dass hier eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000 EUR geltend gemacht wurde. Zu Recht, wie das Gericht in seinem Urteil feststellte. Es führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Die Vertragsstrafe ist verwirkt. Die Beklagte hat sich strafbewehrt zur Unterlassung der Nutzung der Worte „magenschonend“ und „bekömmlich“ für die Bezeichnung der Eigenschaften der von ihr vertriebenen Artikel verpflichtet. Gegen diese Verpflichtung ist verstoßen worden, indem die Beklagte es zugelassen hat, dass in den Bewertungsdarstellungen zumindest der Begriff „bekömmlich“ häufig verwendet wurde. Dies stellt einen Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung dar, denn die Beklagte macht sich diese Aussagen werbend zu eigen, sodass sie ihr zuzurechnen sind.

Entgegen ihrer Auffassung muss sich die Beklagte diese Kundenrezessionen zurechnen lassen. Denn sie benutzt die Bewertungen werbend für ihre Produkte. Sie stellt sicher, dass der lesende Kunde erfährt, ob eine Bewertung von einem kaufenden Kunden stammt (verifizierter Kunde), sodass damit dessen Bewertung eine besondere Bedeutung gewinnt. Die Bewertungen sind eingestellt auf der Shopseite der Beklagten am Ende jeder Übersichtsseite und am Ende einer Produktinformationsseite. Das bedeutet, dass Kunden, die sich für eins der gelisteten Produkte interessieren und oder ein Produkt direkt aufrufen, die Bewertung anderer Kunden direkt lesen können. Das ist Werbung, in der mündlichen Verhandlung hat der Geschäftsführer der Beklagten angegeben, dass derartige Bewertungen von Kunden erwartet würden und sie sie deshalb eingestellt hätten. Damit ist für die Kammer eindeutig, dass die Beklagte diese Bewertungsmöglichkeit nicht nur zum eigenen Informationsgewinn geschaffen hat, sondern durch die Öffentlichkeit der Bewertungen Werbung für ihre Produkte machen und damit auch Entscheidungshilfen für andere Kunden geben möchte…

Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, sie habe keinen Einfluss auf die Bewertungen, sie könne sie weder ändern, noch herausnehmen, da sie über das Bewertungstool I. laufen. Sie kann sich nicht von ihrer Verantwortung für die von ihr gesetzte Werbung entziehen, indem sie ein Tool verwendet, dass über einen anderen Anbieter läuft und deshalb nicht von ihr betreut wird. In diesem Fall muss sie auf den Dienstleister, der dieses Tool betreut, Einfluss nehmen, damit dieser Bewerbungen, die im Hinblick auf Unterlassungsverpflichtungen problematisch sind, herausnimmt oder verändert, oder sie muss sich die Bewertungen so wie sie erscheinen eben zurechnen lassen…“