E-Commerce-Recht,  Wettbewerbsrecht

LG Bonn:Social Media und Pkw-EnVKV

Social Media und Pkw-EnVKV – Immer wieder kommt es zu Abmahnungen wegen Social Media-Darstellungen von Autohäusern wegen einzelner Darstellungen und der Nicht-Einhaltung von rechtlichen Vorgaben.

So auch in dem Gerichtsverfahren, in dem das LG Bonn am 22. Dezember 2021 (Az.: 30 O 84/21) ein Urteil gesprochen hat.

Geklagt hatte ein klagefähiger Umwelt- und Verbraucherschutzverband gegen Autohaus.

Dieses hatte auf seinem Facebook ein Video veröffentlicht, das automatisch startete, und dabei Kraftfahrzeug beworben.

Am Ende des Videoclips, nach Ablauf startete das Video immer wieder neu, fanden sich Angaben nach der Anlage 4 Abschnitt II Nr. 3 Satz 1 zu § 5 Pkw-EnVKV.

Der klagende Verband sah einen Verstoß gegen § 5 Pkw-EnVKV, da die Angaben am Ende des Videoclips nicht ausreichend seien.

Ansicht des Gerichts

Das Gericht sah keinen Verstoß gegen das UWG und damit im konkrteten Fall zum Thema Social Media und Pkw-EnVKV. Es begründete seine Ansicht in den Entscheidungsgründen unter anderem wie folgt:

„…Die Kammer vermochte auch nach eingehender, kontroverser Beratung im vorliegenden Fall keinen Wettbewerbsverstoß zu erkennen.

Ein Verstoß gegen Anlage 4 Abschnitt II Nr. 2 und 3 zu § 5 Pkw-EnVKV liegt nach der von der Kammer vorgenommenen berichtigenden Auslegung der vorgenannten Vorschriften nicht vor, weil die Klägerin auf andere Weise hinreichend auf die gemäß Anlage 4 Abschnitt II Nr. 2 und 3 zu § 5 Pkw-EnVKV notwendigen Angaben zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen hingewiesen hat.

Zum einen werden die nach Anlage 4 Abschnitt II Nr. 2 und 3 zu § 5 Pkw-EnVKV relevanten Angaben automatisch am Ende des Videos angezeigt. Damit gelangen sie dem Betrachter in dem gleichen Zeitpunkt zur Kenntnis, in welchem in dem Videoclip erstmalig Angaben zur Motorisierung angezeigt werden. Wie Anlage K 5 zu entnehmen ist, wird der Videoclip automatisch abgespielt. Der Videoclip startet, noch bevor die darunter befindliche Beschreibung zu sehen ist. Dementsprechend können die Angaben bezüglich der Motorisierung sowie dem Kraftstoffverbrauch und den CO2-Emissionen am Ende des Videoclips dem Betrachter zur Kenntnis gelangen, noch bevor die streitgegenständliche Beschreibung angezeigt wird. Der Kläger hat nicht hinreichend dargelegt, dass ein potenzieller Betrachter nach Start des Videoclips notwendigerweise noch weiter in der Chronik herunterscrollt, bis die gesamte Beschreibung auf der Internetseite angezeigt wird. Wer mit Start des Videoclips den Scrollvorgang beendet, wird zunächst von den vorgenannten Angaben am Ende des Videoclips Kenntnis erlangen, bevor nach weiterem Herabscrollen die Beschreibung unterhalb des Videos angezeigt wird. Selbst wenn noch ein kurzer Abschnitt unter dem Videoclip auf dem Bildschirm des Internetnutzers angezeigt wird, wenn er den Scrollvorgang beendet, heißt das nicht zwangsläufig, dass die zweite Zeile der Beschreibung zu sehen ist, in der der D als „1.2 Benziner“ beschrieben wird.

Zum anderen sind zusätzlich alle nach Anlage 4 Abschnitt II Nr. 2 und 3 zu § 5 Pkw-EnVKV relevanten Angaben in der Beschreibung unterhalb des Videoclips aufgeführt. Für die Sichtbarkeit muss der Post lediglich durch die Betätigung des Buttons „Mehr ansehen“ „ausgeklappt“ werden. Die Betätigung des Buttons „Mehr ansehen“ führt nicht zu der Weiterleitung auf eine separate Internetseite. Ein solches „Ausklappen“ einer Beschreibung auf einer Facebook-Seite birgt daher eine wenn überhaupt marginale Hürde, sich die weiter enthaltenen Informationen zugänglich zu machen.

Darüber hinaus muss die Facebook-Seite der Beklagten als Gesamtbild betrachtet werden, weshalb in der Folge berücksichtigt werden muss, dass die nach Anlage 4 Abschnitt II Nr. 2 und 3 zu § 5 Pkw-EnVKV notwendigen Angaben auch in den zwei dem streitgegenständlichen Post nachfolgenden Posts vom 27.05.2021 und vom 29.05.2021 enthalten sind (vgl. Anlage 5)…“

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