LG Münster: unklare Angabe zur Partnereigenschaft eines Rechtsanwaltes

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Unklare Angabe zur Partnereigenschaft eines Rechtsanwaltes – Eine solche Angabe auf einer Internetseite einer Rechtsanwaltskanzlei hatte das LG Münster in einem Gerichtsverfahren zu bewerten, dass mit dem Urteil vom 16. Juli 2021 (Az.: 22 O 12/21) abschloss.

In der wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung von zwei Rechtsanwaltskanzleien war streitig, ob die beklagte Rechtsanwaltskanzlei gegen das UWG verstoßen hat.

Diese hatte auf der Internetseite einen Rechtsanwalt im Rahmen der Vita zunächst als „Partner“ bezeichnet und dann mit etwas darstellerischen Absatz noch die weitere Angabe „(Non-Equity-)Partner“ hinzugefügt.

Die klagende Rechtsanwaltskanzlei machte darauf einen Unterlassungsanspruch nach § 8 I UWG geltend und eine irreführende Angabe nach § 5 I 3 UWG.

Die beklagte Rechtsanwaltskanzlei sah keine unzulässige geschäftliche Handlung und begründete diese rechtliche Ansicht unter anderem damit, dass die Darstellung „(Non-Equity-)Partner“ eine gut wahrnehmbare Erläuterung der vorherigen Angabe sei und die Bezeichnung so auch allgemein verständlich sei.

Die unklare Angabe zur Partnereigenschaft eines Rechtsanwaltes, so lässt sich der geltend gemachte Anspruch zusammenfassen, wurde auch durch das Gericht entsprechend eingeordnet.

Ansicht des Gerichts

Das Gericht sah die Verwirklichung der Irreführung und führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Die durch die Bezeichnung des angestellten Rechtsanwaltes H als „Partner“ hervorgerufene Irreführung wird nicht dadurch gebannt, dass es vier Absätze weiter unten heißt: „RA H ist (Non-Equity-)Partner (…)“. Die Bezeichnung als „Partner“ schließt blickfangmäßig den ersten Absatz ab, in welchem rein informativ die Berufsbezeichnung als Rechtsanwalt und die erworbenen Fachanwaltsbezeichnungen wiedergegeben werden. In den nachfolgenden drei Absätzen werden in der Art des in der Unternehmenskommunikation und im Marketing eingesetzten „storytellings“ Herkunft und weitere Tätigkeiten des angestellten Rechtsanwalts dargestellt. Die im dann folgenden Absatz enthaltene Beschreibung als „(Non-Equity-)Partner“ ist nicht hervorgehoben oder in irgendeiner Weise – zum Beispiel durch einen Sternchenhinweis – mit der im ersten Absatz verwendeten Bezeichnung „Partner“ verknüpft. Die Angabe „(Non-Equity-)Partner“ nimmt damit nicht am Blickfang der zu Beginn des Textes verwendeten Bezeichnung „Partner“ teil. Hinzu kommt, dass die Angabe „(Non-Equity-)Partner“ überhaupt nur von denjenigen Verbrauchern wahrgenommen wird, die alle fünf Textabsätze durchlesen. Dabei ist die Möglichkeit, dass der angesprochene Verkehr den Text nicht bis zu Ende liest, dadurch erhöht, dass die Absätze zwei, drei und vier narrative Informationen enthalten, die als weniger bedeutsam empfunden werden. Nach alledem kommt es nicht mehr darauf an, dass die Bedeutung des Zusatzes „Non-Equity“ nicht als allgemein bekannt angesehen werden kann. Denn es ist nicht darauf abzustellen, ob die Bezeichnung bei professionellen Wirtschaftskanzleien branchenüblich ist, sondern darauf, ob der gewöhnliche Rechtssuchende die diesem Anglizismus zugedachte Bedeutung zutreffend erfasst, was ganz überwiegend nicht der Fall sein wird…“