LG Erfurt:Werbung mit Angabe „Die INNOVATIVE WELTNEUHEIT“

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Werbung mit Angabe „Die INNOVATIVE WELTNEUHEIT“ – Ohne Beleg ist diese eine nach § 5 UWG irreführende Angabe und damit auch unzulässig geschäftliche Handlung. So entschieden durch das LG Erfurt in einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren durch Urteil vom 15.Juli 2021 (Az.: 3 O 1323/20). Ein Wettbewerbsverein hatte die Werbung für ein Haarserum mit zahlreichen Aussagen beanstandet. Unter anderem war auch die Angabe „Die INNOVATIVE WELTNEUHEIT“ durch das Gericht zu bewerten.

Werbung mit Angabe „Die INNOVATIVE WELTNEUHEIT“ – Ansicht des Gerichts

Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen zur bejahten Irreführung und damit auch des zur Verurteilung gelangten Unterlassungsanspruchs aus:

„…Danach handelt unlauter i.S.d. § 3 UWG, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte, was insbesondere dann der Fall ist, wenn sie unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale, insbesondere der Zwecktauglichkeit der Ware, enthält.

Die Aussagen, es handele sich um eine innovative Weltneuheit bei Haarausfall, die aus jahrzehntelanger Forschung von Wissenschaftlern entstanden ist, zielen offenkundig darauf ab, bei dem angesprochenem Verbraucherkreis die Annahme zu wecken, dem beworbenen Produkt komme anders als allen übrigen auf dem Markt gehandelten Produkte, eine wissenschaftlich gesicherte haarwuchsfördernde Wirkung zu. Dass sich die Wirksamkeit des streitgegenständlichen Produkts tatsächlich von anderen vergleichbaren Produkten in erheblichem Maße unterscheiden würde, hat die Beklagte jedoch nicht dargelegt, so dass die Kammer dem Kläger darin folgt, dass es sich hierbei um eine zumindest zur Täuschung geeignete Aussage handelt…“