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Überblick zum neuen Kaufrecht 2022 – Teil 2

Überblick zum neuen Kaufrecht 2022 – Teil 2 Änderungen zum Nacherfüllungsanspruch

Hinweis:

In der losen Beitragsreihe „Überblick zum neuen Kaufrecht 2022“ stellt der Autor die aus seiner Sicht wichtigsten Änderungen des BGB als reinen informatorischen Überblick vor, die am 1. Januar 2022 in Kraft getreten sind. Ein Anspruch auf Vollständigkeit aller Neuregelungen besteht daher nicht. Hintergrund der Neuregelungen sind Richtlinien der EU.

Der Nacherfüllungsanspruch ist der immer zunächst durch den Käufer geltend zu machenden Gewährleistungsanspruch.

1. Kenntnis des Käufers und Kosten für Aus-und Einbau

§ 439 III BGB regelt seit dem 1. Januar 2022 neu, dass der Käufer nur dann einen Anspruch auf Ersatz von Kosten für Aus-und Einbau der gekauften Sache in eine andere Sache oder die Anbringung an eine andere Sache hat, wenn die Handlung des Einbauens oder Anbringens erfolgte, „bevor der Mangel offenbar wurde“.

2. Käufer hat Kaufsache zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen

§ 439 V BGB regelt seit dem 1. Januar 2022 neu, dass der Käufer dem Verkäufer die Kaufsache zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen hat.

Nach dem Willen des Gesetzgebers soll dies als Pflicht ausgestaltet sein, nach Teilen der juristischen Fachliteratur soll dies eher eine Obliegenheit sein.  Hier ist dann die Rechtsprechung in konkreten Fällen gefragt, Klarheit zu schaffen.

Unabhängig davon fehlt es einem ordnungsgemäßen Verlangen der Nacherfüllung durch den Käufer, wenn er die Kaufsache nicht zur Verfügung stellt. Weitere Gewährleistungsrechte dürften in der Folge ausgeschlossen sein.

Die Kosten für die Zurverfügungstellung trägt der Unternehmern nach der sich nicht geänderten Regelungen des § 439 II BGB.

3. Verkäufer muss ersetzte mangelhafte Kaufsache zurücknehmen

Sofern im Rahmen der Nacherfüllung eine mangelhafte Kaufsache liefert, muss er die ersetzte mangelhafte Kaufsache zurücknehmen. Dies regelt seit dem 1. Januar 2022 der § 439 VI BGB. Dabei muss der Verkäufer auch die Kosten der Rücknahme tragen.

4. Fazit

Die neuen, ergänzenden, Anforderungen zum Nacherfüllungsanspruch stellen Unternehmer:innen vor neue Herausforderungen und setzt die Umsetzung der Neuregelungen sowie die Kenntnis aller mit Gewährleistungsfällen betrauten Beschäftigten voraus.

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