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LArbG Berlin-Brandenburg: Einschränkungen in Unternehmen mit Betriebsrat zur mobilen Arbeit (nur 1 Tage die Woche, weiteres mit gesonderter Begründung + Gewährleistung primärer Anwesenheit) greift in Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 I Nr.14 BetrVG ein

So das Gericht in seinem Beschluss vom 30. Januar 2024 (Az.: 8 TaBV 748/23) in einem Unterlassungsverfahren eines Betriebsrates gegen den Arbeitgeber. Das Gericht sah den Unterlassungsanspruch zum einen aus einer bestehenden Betriebsvereinbarung und zum anderen auch aus der gesetzlichen Regelung hinsichtlich einseitig durch den Arbeitgeber vorgegebenen Regelungen zum Umgang mit dem mobilen Arbeiten durch die Beschäftigten. Zur Anspruchsgrundlage des § 87 I Nr.14 BetrVG führt das Gericht in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Das Mitbestimmungsrecht erstreckt sich lediglich auf die (inhaltliche) Ausgestaltung, also auf Fragen des „Wie“, nicht hingegen auf das „Ob“ der Einführung mobiler Arbeit (Müller, Homeoffice in der arbeitsrechtlichen Praxis, Rechtshandbuch für die Arbeit 4.0, 3. Auflage 2022, Randnummer 607; Dahm, in: Löwisch/Kaiser/Klumpp, BetrVG, 8. Auflage 2023, § 87 Randnummer 281).

(bb) Unter den Begriff der Ausgestaltung im Sinne von § 87 Absatz 1 Nummer 14 BetrVG und damit unter das Mitbestimmungsrecht fallen insbesondere Regelungen zu konkreten Anwesenheitspflichten in der Betriebsstätte (Maschmann, in: Richardi, BetrVG, 17. Auflage 2022, § 87 Randnummer 989g; Gutzeit, in: GK-BetrVG, Band II, 12. Auflage 2022, § 87 Randnummer 1130; Dahm, in: Löwisch/Kaiser/Klumpp, BetrVG, 8. Auflage 2023, § 87 Randnummer 281; Reinartz, NZA-RR 2021, 457, 468) beziehungsweise zum zeitlichen Umfang der mobilen Arbeit (Maschmann, am angegebenen Ort; Dahm, am angegebenen Ort; Klebe, in: Däubler/Klebe/Wedde, BetrVG, 18. Auflage 2022, § 87 Randnummer 387f; Werner, in: BeckOK Arbeitsrecht, Stand 01.12.2023, § 87 BetrVG Randnummer 206b). Der Betriebsrat hat im Rahmen der Ausgestaltung mobiler Arbeit nach § 87 Absatz 1 Nummer 14 BetrVG darüber mitzubestimmen, welchen Anteil die mobile Arbeit an der betriebsüblichen Arbeitszeit im Sinne von § 87 Absatz 1 Nummer 2 BetrVG hat. Hierunter fällt auch die Mitbestimmung bei der Frage, an wie vielen Arbeitstagen das mobile Arbeiten erfolgt, welchen Anteil mithin mobiles Arbeiten an der betriebsüblichen Arbeitszeit haben kann (Salamon, in: Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, Band 4, 5. Auflage 2022, § 330 Randnummer 36).

(b) In dieses Mitbestimmungsrecht greift die Beteiligte zu 2) ein, wenn sie durch die Vorgabe, mehr als ein Tag mobiler Arbeit in der Woche sei nur auf gesonderte Begründung zu gewähren und primär sei die Anwesenheit im Werk zu gewährleisten, einseitig Regelungen zu dem wie oben beschriebenen zeitlichen Umfang mobiler Arbeit und zu Anwesenheitspflichten in der Betriebsstätte trifft. Die Anordnungen zielen auf eine einseitige Umgestaltung der Rechtslage hinsichtlich des „Wie“ der mobilen Arbeit ab (vergleiche auch LAG München 10.08.2023 – 8 TaBVGa 6/23, BeckRS 2023, 25053, Randnummern 102 fortfolgende)…“

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