LAG Köln: Einholung der Möglichkeit des Zugriffs auf E-Mail-Accounts von Mitarbeitenden mittels Ticket an IT-Dienstleister allein rechtfertigt nicht außerordentliche Kündigung

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So das Gericht in seinem Urteil vom 28. März 2024 (Az.: 6 Sa 324/23) im Rahmen eines Kündigungsrechtsstreits. Es führt in dem zu entscheidenden Fall in den Entscheidungsgründen aus:

„..Die Berufung der Beklagten ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO). Das Rechtsmittel bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung stattgegeben. Soweit die Beklagte in der Berufungsbegründung auf diverse Urteile und eine Literaturstimme Bezug nimmt (LAG Köln v. 14.05.2010 – 4 Sa 1257/09 -; LAG München v. 08.07.2009 – 11 Sa 54/09 -; LAG Schleswig-Holstein v. 03.06.2008 – 5 Sa 22/08 -; LAG Hamm vom 12.04.2013 – 13 Sa 1686/12 -; Taeger/Pohle/Faas, Computerrechtshandbuch, Kapitel 70.2, Rn. 69 –), tut sie dies ohne Erfolg, denn bei all diesen Rechtssprechungs- und Literaturnachweisen geht es um den tatsächlich erfolgten Zugriff auf fremde Emails durch einen hierfür nicht autorisierten Mitarbeiter; im hier zu entscheidenden Fall steht aber lediglich die Einräumung der Möglichkeit eines solchen Zugriffs im Raum, und dies durch Aufgabe eines Tickets. Es geht also nicht um einen Eingriff in Persönlichkeitsrechte und wirtschaftliche Interessen, sondern lediglich um die Gefährdung dieser Rechtspositionen und es geht nicht um eine Mitarbeiterin, der der Zugriff auf dienstliche Accounts anderer Kolleginnen und Kollegen ausdrücklich untersagt wurde, sondern um eine Prokuristin (§ 49 Abs. 1 HGB)…“