Allerlei,  Datenschutzrecht

LAG Schleswig-Holstein: kein Anspruch auf Schadensersatz, wenn Anspruch zugrunde liegendes Auskunftsrecht auf Basis von Art.15 DSGVO rechtsmissbräuchlich eingesetzt wird

So das Gericht in seinem Urteil vom 21. Februar 2023 (Az.: 1 Sa 148/22), das vom Gericht als einzelfallbezogene Entscheidung bezeichnet wird.

Hintergrund der Entscheidung waren auch Ansprüche auf Basis von § 15 AGG wegen einer diskriminierenden Entscheidung im Rahmen eines Einstellungsverfahrens. Diese wurde abgelehnt, da die Bewerbung nach Ansicht des Gerichts nur auf diese Ansprüche und deren Geltendmachung abzielten.

Es war zudem ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO, zunächst außergerichtlich und dann wegen nicht vollständiger Erfüllung auch gerichtlich, geltend gemacht worden durch die klagende Person. Dazu war ein Anspruch auf Schadenersatz nach Art. 82 DSGVO wegen der unzureichenden außergerichtlichen Auskunftserteilung per Klageantrag geltend gemacht worden.

Das Gericht sah eine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung des Auskunftsanspruchs und damit auch keinen Anspruch nach Art. 82 DSGVO und führt dazu in den Entscheidungsgründen aus:

„…a) Zu den Fällen des Rechtsmissbrauchs gehören auch die Konstellationen, in denen ein Recht ausgeübt wird als Vorwand für die Erreichung vertragsfremder oder unlauterer Zwecke (Grüneberg, BGB, 81. Auflage 2022, § 242 BGB, Rn 50).

b) Nach Überzeugung des Gerichts dient hier die Geltendmachung der Auskunftsrechte durch den Kläger allein der Erreichung unlauterer Zwecke, nämlich dazu, die Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung zu veranlassen.

aa) Dies wird belegt durch das Vorgehen des Klägers im Zusammenhang mit dem Entschädigungsbegehren nach dem AGG. Der Kläger hat seine Auskunftsansprüche zeitgleich mit der Entschädigungsklage geltend gemacht. Das Geltungsmachungsschreiben ist offensichtlich aus anderen Schreiben zusammenkopiert. Das zeigt sich schon daran, dass er sich in seinem Geltendmachungsschreiben auf eine streitgegenständliche Bewerbung vor dem Arbeitsgericht K… bezieht (vgl. Bl. 8 d. A.). Ferner wird in dem Geltendmachungsschreiben Auskunft über eine Personalakte mit allen Eintragungen bei der Firma K… C… I… GmbH verlangt, gegen die der Kläger ersichtlich vor dem Arbeitsgericht K… zum im Anspruchsschreiben genannten Aktenzeichen einen Rechtstreit führt. Das belegt aus Sicht des Gerichts, dass es der Kläger mit dem Auskunftsverlangen allein darum geht, Druck auf die Beklagte auszuüben, um eine möglichst hohe Entschädigung zu erlangen und dass er dieses Vorgehen systematisch betreibt. Das Auskunftsbegehren erweist sich damit zugleich als Teil einer auf die Zahlung eines möglichst hohen Geldbetrags gerichtete „Gesamtstrategie“ des Klägers. Das wird von der Rechtsordnung nicht gedeckt.

bb) Für einen Rechtsmissbrauch des Klägers spricht daneben, dass seine Auskunftsbegehren auch offensichtlich überschießend und unverhältnismäßig sind. Tatsächlich haben die Parteien gerade einmal fünf E-Mails ausgetauscht, drei hat der Kläger geschrieben, zwei die Beklagte. Die Beklagte hat auf das Auskunftsbegehren des Klägers innerhalb einer Woche geantwortet. Trotzdem hat der Kläger sämtliche Auskunftsansprüche mit der Klagerweiterung vom 03.10.2021 noch einmal unverändert eingeklagt. Auch das spricht dafür, dass es dem Kläger nur darum ging, der Beklagten möglichst lästig zu fallen und Arbeit zu bereiten, um sie damit zur Zahlung einer Entschädigung zu veranlassen…“

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