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Ab 1.7.2022:Button für Kündigung von Dauerschuldverhältnissen im elektronischen Geschäftsverkehr kann Pflicht sein

Zu diesem Zeitpunkt tritt ein weiterer Teil des Gesetzes für faire Verbraucherverträge in Kraft.

In diesem Beitrag eine kurze, einleitende, Darstellung, die ausdrücklich nur Tipps enthält und keine Rechtsberatung im Einzelfall ersetzt.

1. „Webseite“ als Voraussetzung

Erste Voraussetzung des ab dem 1.Juli 2022 in Kraft treten § 312k BGB ist, dass der Unternehmer den Ab-chluss von Verträgen über eine im Gesetz nicht näher definierte „Webseite“ ermöglicht.

Nach der Gesetzesbegründung gehört neben der eigenen Webseite des Unternehmers hinaus ausdrücklich auch auf Webseiten, die von Dritten betrieben werden dazu gehören auch Vermittlungsplattformen.

2. Anwendungsbereich

Betroffen sind nach § 312k II BGB nur ordentliche und außerordentliche Kündigungen.

§ 312k II 1 BGB setzt ebenso nur voraus, dass ein Vertrag „über die Webseite abschließbar“ ist. Ein Abschluss über die Webseite ist selbst nicht erforderlich.

3. zweistufiges Kündigungsverfahren

Das Verfahren der Kündigung muss dann zweistufig verlaufen.

Es muss eine sog. Kündigungsschaltfläche auf der Webseite vorhanden sein, die mit den Worten „Verträge hier kündigen“ beschriftet sein muss. Andere Bezeichnungen ist dann zulässig, wenn diese den Verbraucher darauf hinweisen, dass durch die Betätigung des Buttons der weitere Prozess der Kündigung in Gang gesetzt wird

Klickt der Verbraucher auf die Kündigungsschaltfläche, so ist eine Hinführung  unmittelbar auf die Bestätigungsseite zwingend. Dort muss der Verbraucher dann zur Vornahme bestimmter Angaben durch den Unternehmer aufgefordert werden (§ 312k II 3 Nr.1 BGB nF).

Auf der Bestätigungsseite ist dann ebenfalls zwingend, dass eine Bestätigungs-schaltfläche vorhanden sein muss. Diese muss der Verbrauche betätigen. Die Beschriftung der Bestätigungs-schaltfläche soll mit den Wörtern „jetzt kündigen“ oder mit einer alternativen, eindeutigen, Formulierung gut lesbar erfolgen.

4. Darstellerische Anforderungen

Die große Herausforderung ist dann auch die Umsetzung, dass alle vorgenannten formalen Voraussetzungen „ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein“ müssen.

 5. Dokumentation der Kündigung

Überdies muss dem Verbraucher die Möglichkeit der Dokumentation der Abgabe seiner Kündigungserklärung eingeräumt werden. Gleichzeitig muss der Zugang der Kündigung sofort in Textform bestätigt werden.

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