LG Frankfurt a.M.: Im Ordnungsmittelverfahren ist eine einseitige Erledigung nicht möglich
Im Ordnungsmittelverfahren ist eine einseitige Erledigung nicht möglich – So das LG Frankfurt a.M. in seinem Beschluss vom 23. August 2022 (Az.: 2-03 O 242/16). Das Gericht hatte über einen Erledigungsantrag in einem wettbewerbsrechtlichen Ordnungsmittelverfahren nach einem Unterlassungstitel zu entscheiden, nachdem eine Verjährung der Verfolgung des Verstoßes gegen den gerichtlichen Unterlassungstitel eingetreten war.
Im Ordnungsmittelverfahren ist eine einseitige Erledigung nicht möglich – Ansicht des Gerichts
Das Gericht sieht keine prozessuale Möglichkeit der Erledigung eines Verfahrens nach § 890 ZPO durch Erledigung in einseitiger Form und führt dazu in den Entscheidungsgründen des Beschlusses aus:
„…Zwar ist es höchstrichterlich anerkannt, dass eine einseitige Erledigungserklärung im Verfahren nach § 888 ZPO zu berücksichtigen ist (BGH NJW 2015, 623 Rn. 64). Diese – nicht näher begründete – Entscheidung kann aber nicht auf den Fall des Ordnungsmittelverfahrens nach § 890 ZPO übertragen werden. Beim Verfahren nach § 888 ZPO besteht ein Unterschied zum Verfahren nach § 890 ZPO dahingehend, dass Einwendungen in der Sache – wenngleich im eingeschränkten Umfang – geltend gemacht werden können. Insbesondere der Erfüllungseinwand kann zur Unbegründetheit eines Zwangsmittelantrags führen. In solchen Fällen, die der Gläubiger nicht in der Hand hat, kann es sachgerecht sein, ihm die prozessuale Möglichkeit zu bieten, das Verfahren ohne Kostenlast zu beenden, auch wenn der Schuldner einer Erledigungserklärung nicht zustimmt. Das Ordnungsgeld nach § 890 ZPO hat aber gerade auch einen repressiven Charakter. Anders als beim Zwangsmittelverfahren hat es der Schuldner nach Einleitung eines Ordnungsmittelverfahrens nicht mehr in der Hand, die Festsetzung eines Ordnungsmittels von sich aus zu verhindern, wenn die Voraussetzungen einmal vorlagen. Die Erfüllung während eines laufenden Verfahrens lässt den Zweck des Ordnungsmittelverfahrens nicht entfallen, weil mit der Erfüllung allenfalls der Präventionszweck, weitere Verletzungshandlungen zu verhindern, entfallen ist. Daher ist auch kein Grund ersichtlich, dem Gläubiger eine Möglichkeit zu gewähren, einseitig das Ordnungsmittelverfahren in der Sache zu beenden, wenn wegen Verfolgungsverjährung keine Ordnungsmittel mehr verhängt werden kann.
Überdies bestehen weitere Bedenken. Nach herrschender Meinung ist die einseitige Erledigungserklärung eine privilegierte Klageänderung nach § 264 Nr. 2 ZPO (vgl. etwa BGH MDR 2016, 482 Rn. 32). Statt des ursprünglichen Rechtsschutzziels wird nunmehr die Feststellung begehrt, dass der ursprüngliche Antrag zulässig und begründet war und durch ein nachträgliches Ereignis nunmehr unzulässig oder unbegründet ist. Dem Ordnungsmittelverfahren ist ein Feststellungsantrag fremd. Dass § 891 S. 3 ZPO auf § 91a ZPO verweist, steht dieser Auffassung nicht entgegen. Denn § 891 S. 3 ZPO ordnet nur für die Kostenentscheidung die entsprechende Anwendung des § 91a ZPO an. Ob und inwieweit auch die einseitige Hauptsacheerledigung möglich ist, ergibt sich nicht aus dem Verweis. Daraus folgt, dass die Beendigung des Ordnungsmittelverfahrens zwar parteidisponibel ist. Ob und inwieweit er Parteien in der Hand haben, das Ordnungsmittelverfahren fortzuführen, folgt aus dem Verweis nicht….“