So unter anderem das Gericht in seinem Beschluss vom 10. Juni 2026 (Az.: VII ZR 86/23), mit dem in einem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren der Beschwerde stattgegeben wurde, die Entscheidung aber dem Berufungsgericht erneut zur Entscheidung übertragen wurde. In dem Verfahren war ein Rückforderungsanspruch in Höhe von 404.600 EUR aus einem Vertrag, der eine Multi-Shop-Software betraf, die unter anderem den Einsatz im E-Commerce und damit verbundene Service-Leistungen betraf. Dieser Anspruch war nach Kündigung des Vertrages geltend gemacht worden. Eine Abrechnung durch das beklagte Unternehmen erfolgte nicht. Der BGH sieht grundsätzlich die Anwendung des Werkvertragsrechts und verweist wegen einer unzutreffenden Beweiswürdigung des Berufungsgerichts des Rechtsstreites zurück. Im Zuge dessen weist der BGH auf grundsätzliche Vorgaben für den weiteren Verlauf des Rechtsstreits hin. Er führt dazu in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:
„…Kommt das Berufungsgericht nach Berücksichtigung des Vortrags und Erhebung der angebotenen Beweise zu dem Ergebnis, dass die Parteien die Leistung von Vorauszahlungen auf die zu erstellende Software vereinbart haben, liegt darin in der Regel zugleich die Vereinbarung einer Abrechnungspflicht des Unternehmers bei Beendigung des Vertrags und einer Rückzahlungspflicht bezüglich einer eventuellen Überzahlung. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Vertrag inzwischen beendet und eine Abrechnung durch den Beklagten ist nicht erfolgt.
Verlangt der Besteller in einem solchen Fall Rückzahlung behaupteter Überzahlungen, hat er nach der Rechtsprechung des Senats zur Begründung des vertraglichen Rückforderungsanspruchs schlüssig die Voraussetzungen eines Saldoüberschusses aus einer Schlussabrechnung vorzutragen. Ausreichend ist eine Abrechnung, aus der sich ergibt, in welcher Höhe der Besteller Abschlags- oder Vorauszahlungen geleistet hat und dass diesen Zahlungen ein entsprechender endgültiger Vergütungsanspruch des Unternehmers nicht gegenübersteht. Der Besteller kann sich dabei auf den Vortrag beschränken, der bei zumutbarer Ausschöpfung der ihm zur Verfügung stehenden Quellen seinem Kenntnisstand entspricht. Hat der Besteller nach diesen Grundsätzen ausreichend vorgetragen, muss der Unternehmer darlegen und beweisen, dass er berechtigt ist, die Abschlags- oder Vorauszahlungen endgültig zu behalten (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2024 – VII ZR 127/23 Rn. 18, BauR 2024, 1668; Urteil vom 8. Januar 2015 – VII ZR 6/14 Rn. 15, BauR 2015, 660 = NZBau 2015, 226, jeweils m.w.N.).
Hier hat die Klägerin die Höhe der von ihr behaupteten Vorauszahlungen dargelegt und weiter behauptet, dass ihnen wegen der Wertlosigkeit der erbrachten Leistung des Beklagten kein Vergütungsanspruch gegenüberstehe. Hiermit wird sich das Berufungsgericht zu befassen haben. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob die Klägerin zu einer konkreten Vereinbarung von einzelnen, an die Software zu stellenden Anforderungen vorgetragen hat. Insbesondere erfordert eine Überprüfung, inwieweit der Beklagte seine Leistung (teilweise) erbracht hat, nicht, dass die Parteien solche Einzelheiten vereinbart haben. Haben die Parteien zu den an die Software zu stellenden Anforderungen keine Einzelheiten vereinbart, ist vielmehr gemäß § 633 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BGB zu prüfen, was die Software leisten muss, um die vertraglich vorausgesetzte Funktion – hier: unstreitig jedenfalls der Betrieb eines Online-Shop-Systems für andere Händler, die Möbelmarken solcher Unternehmen vertreiben, die mit der Klägerin nicht in Geschäftsbeziehung stehen – zu erfüllen, beziehungsweise welche Anforderungen an die Software gemäß § 633 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BGB zu stellen sind. Vor diesem Hintergrund kann auch der klägerische Vortrag zu den Grundanforderungen einer Software zu Multi-Shop-Systemen von Bedeutung sein…“
