So das Gericht in einem einstweiligen Verfügungsverfahren im Rahmen einer Entscheidung in einer sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 12. Juni 2026 (Az.: 15 W 55/26). Der Antragsteller, ein Arzt, hatte gegen die Darstellung des Hinweises einen Anspruch auf Löschung und Unterlassung aus Art. 17 DSGVO geltend gemacht. Das Gericht sah jedoch keinen Anspruch aus Art. 17 DSGVO, da zum einen zu Gunsten des Betreibers der Onlinebewertungsdarstellung die Rechtsgrundlage der Verarbeitung der personenbezogenen Daten aus Art. 6 I lit.f) DSGVO sei und zum anderen die Angaben als richtiges personenbezogenes Datum nicht gelöscht werden könnten. Zu letzterem führt das Gericht in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:
„…Das Datum ist sachlich richtig (Art. 5 Abs. 1 Buchstabe d DSGVO).
Der Rezipient entnimmt den im Antrag eingeblendeten Hinweisen, dass sechs bis zehn Bewertungen „aufgrund von Beschwerden wegen Diffamierung“ beziehungsweise „aufgrund einer Beschwerde wegen Diffamierung nach deutschem Recht“ entfernt wurden. Diese Aussagen wird er so verstehen, dass die Antragsgegnerin sechs bis zehn Bewertungen auf Grund von Beschwerden des Antragstellers gelöscht hat und sie die vom Antragsteller angeführten Gründe, auf die er die Beschwerden gestützt hat, in eine Kategorie „Diffamierung“ eingeordnet hat.
Was die Antragsgegnerin unter einer „Diffamierung“ versteht, erfährt der Rezipient, wenn er auf den Text „Weitere Informationen zu Hinweisen zur Entfernung von Bewertungen wegen Diffamierung in Deutschland“ klickt. Ihm wird dann ein Informationstext mit einer fett gedruckten Zwischenüberschrift „Diffamierung nach deutschem Recht“ angezeigt (Anlage AS 7). In dem der Zwischenüberschrift nachfolgenden Absatz wird eine „Diffamierung“ definiert als eine falsche Tatsachenbehauptung oder eine sachlich nicht gerechtfertigte Meinungsäußerung, die dem geschäftlichen Ruf schaden könnte. Weiter heißt es, bei deutschen Gerichten sei es für Unternehmen in der Regel relativ einfach möglich, Rezensionen als verleumderisch anzufechten. Neben dem Nachweis, dass eine Bewertung tatsächlich eine verleumderische Aussage enthalte, könnten Unternehmen auch behaupten, „dass die Person, die die Rezension geschrieben hat, kein Kunde bzw. keine Kundin gewesen sei“. Daraus folgt nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts und unter Berücksichtigung der fett gedruckten Zwischenüberschrift unmissverständlich, dass die Antragsgegnerin Beschwerden von Unternehmen, die darauf gestützt werden, dass der Bewertende kein Kunde gewesen sei, als „Beschwerden wegen Diffamierung“ ansieht.
Ausgehend hiervon ist das angegriffene Datum sachlich richtig. Denn der Antragsteller stellt nicht in Abrede, in den zwölf Monaten vor der Veröffentlichung der angegriffenen Hinweise in sechs bis zehn Fällen bei der Antragsgegnerin die Löschung ihn betreffender Bewertungen bewirkt zu haben, und zwar jeweils gestützt auf die Rüge, es habe kein echter Patientenkontakt vorgelegen.
Entgegen der Auffassung der Beschwerde lassen die angegriffenen und im Antrag eingeblendeten Hinweise nicht die Deutung zu, der Antragsteller habe seine Beschwerden ausdrücklich mit dem Vorwurf der Diffamierung begründet. Eine solche Sinndeutung liegt schon deshalb fern, weil es sich bei dem in den Hinweisen verwendeten Begriff der „Diffamierung“ auch ohne Berücksichtigung des verlinkten Informationstextes erkennbar um einen Sammelbegriff handelt, unter den die Antragsgegnerin nicht nur eine, sondern sechs bis zehn Bewertungen des Antragstellers und offenkundig auch Beschwerden anderer Betroffener subsumiert. Dass es dabei aus Sicht der Antragsgegnerin nicht entscheidend auf die Verwendung des Wortes „Diffamierung“ ankommt, wird dann in dem verlinkten Informationstext noch zusätzlich verdeutlicht.
Aus der von der Beschwerde angeführten Entscheidung „Festzins Plus“ des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 21. September 2017 – I ZR 53/16, K&R 2018, 186) ergibt sich nicht, dass der verlinkte Informationstext bei der Sinndeutung der vom Antragsteller angegriffenen Hinweise nicht zu berücksichtigen wäre. Die Entscheidung betrifft einen Wettbewerbsverstoß, der daraus folgte, dass ein durch eine irreführende Blickfangangabe verursachter Irrtum nur durch einen Hinweis am Ende eines nachfolgenden umfangreichen und unübersichtlichen Textes ausgeräumt wurde, dessen inhaltlicher Bezug zum Blickfang nicht klargestellt war. Vorliegend geht es schon nicht um einen Wettbewerbsverstoß. Im Übrigen ist im Streitfall der Bezug des Informationstextes zu den vom Antragsteller angegriffenen Hinweisen auf Grund des mit einem fett gedruckten Text hervorgehobenen Links für den Rezipienten klar ersichtlich. Schließlich dient der Informationstext auch nicht der Ausräumung eines durch die Hinweise verursachten Irrtums.
Vielmehr verwendet die Antragsgegnerin den in den Hinweisen enthaltenen Begriff der Diffamierung in einer Weise, die mit dem allgemeinen Sprachgebrauch vereinbar ist. Der Antragsteller selbst geht zutreffend davon aus, dass das Verb „diffamieren“ als Synonym für „abwerten“ oder „die Ehre abschneiden“ verwendet wird (vgl. duden.de/rechtschreibung/diffamieren). Warum der Durchschnittsrezipient eine aus der Luft gegriffene Schlecht-Bewertung, in der der Antragsteller schlecht bewertet wird, ohne dass dem eine tatsächliche Erfahrung des Bewertenden zugrunde liegt, nicht als abwertend oder ehrabschneidend und damit letztlich auch als diffamierend ansehen soll, erschließt sich nicht. Auch die deutsche Rechtsprechung geht davon aus, dass die schlechte Bewertung ärztlicher Leistungen auf einem Bewertungsportal ehrabträglich und – wenn der Bewertung kein Behandlungskontakt zugrunde liegt – auch ehrverletzend sein kann (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2016 – VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139 Rn. 28, 36).
Entgegen der Auffassung der Beschwerde ergibt sich auch nicht aus den Nutzungsbedingungen der Antragsgegnerin, dass Beschwerden, die mit einem Bestreiten des Kundenkontakts begründet werden, nicht als „Beschwerden wegen Diffamierung“ gezählt werden dürfen. Bei dem als Anlage AS 7 vorgelegten Informationstext, auf den die Beschwerde verweist, handelt es sich schon nicht um die im Internet gesondert abrufbaren Nutzungsbedingungen der Antragsgegnerin. Davon abgesehen ergibt sich aus dem Text unmissverständlich, dass Bewertungen gezählt werden, die auf Grund von Beschwerden wegen Diffamierung beziehungsweise wegen verleumderischer Behauptungen nach deutschem Recht entfernt wurden, und dass dazu auch Beschwerden gehören, die darauf gestützt sind, dass der Bewertende kein Kunde gewesen sei. Soweit es weiter heißt, dass Bewertungen, „die aus anderen rechtlichen Gründen oder wegen Richtlinienverstößen entfernt wurden,“ nicht enthalten sind, ergibt sich daraus nicht, dass Bewertungen, die auf Grund von Beschwerden wegen Diffamierung entfernt wurden, nicht auch dann gezählt werden dürfen, wenn in der Diffamierung zugleich ein Richtlinienverstoß liegt…“
