So das Gericht in seinem Urteil vom 2. Juni 2026 (Az.: 9 U 1015/25). Das Gericht bejahte den durch eine qualifizieren Wirtschaftsverband geltend gemachten Unterlassungsanspruch. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen des Urteils unter anderem aus:
„…Dem Kläger steht der Beklagten gegenüber des Weiteren gemäß §§ 8 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, Abs. 3 Nr. 2, 3 Abs. 1, 5a Abs. 1, 5b Abs. 3 UWG ein dem Klageantrag zu 1) b. entsprechender Unterlassungsanspruch zu. Dieser ist auch nicht durch die Änderung des Internetauftritts der Beklagten entfallen.
Nach § 5a Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält, die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Macht ein Unternehmer Bewertungen zugänglich, die Verbraucher im Hinblick auf Waren oder Dienstleistungen vorgenommen haben, so gelten gemäß § 5b Abs. 3 UWG als wesentlich Informationen darüber, ob und wie der Unternehmer sicherstellt, dass die veröffentlichten Bewertungen von solchen Verbrauchern stammen, die die Waren oder Dienstleistungen tatsächlich genutzt oder erworben haben.
Derartige Informationen hat die Beklagte im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Bewertungen auf ihrer Website unstreitig nicht zur Verfügung gestellt. Insoweit handelt es sich zudem um Informationen, die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Gerade Bewertungen wie die hier in Rede stehenden können – dies ist allgemein bekannt – Verbraucher maßgeblich beeinflussen und stellen – zumindest auch – ein relevantes Kriterium für die Entscheidung des Verbrauchers für oder gegen ein bestimmtes Angebot dar. Ihre Zuverlässigkeit ist für den Verbraucher daher regelmäßig von besonderem Interesse und von besonderer Relevanz (vgl. zum Vorstehenden auch Köhler/Feddersen-Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl. 2026, § 5b, Rdnr. 4.2). Dass dies hier anders wäre, hat die – insoweit sekundär darlegungsbelastete (vgl. BGH, GRUR 2022, 1163, 1169, Rdnr. 59 – Grundpreisangabe im Internet; 2019, 641, 644, Rdnr. 31 – Kaffeekapseln; 82, 85, Rdnr. 32 – Jogginghosen; BeckOK Fritzsche/Münker/Stollwerck-Ritlewski, UWG, 31. Edition, Stand: 1. Februar 2026, § 5a, Rdnr. 172, m.w.N.) – Beklagte nicht dargetan. Es ist auch sonst nicht ersichtlich…“
