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LG Flensburg: fehlende Angabe auf Adventskalender für Sextoys von Materialien, dass bei enthaltenen Produkten unter Silikonschicht enthaltenen ist, ist nicht wettbewerbswidrig

So das Gericht in seinem Urteil vom 8. Januar 2026 (Az.: 8 O 91/24) in einem Rechtsstreit zwischen einem Unternehmen, das einen entsprechenden Adventskalender angeboten hatte und einem qualifizierten Verbraucherverband. Für verschiedene Produkte waren die fehlenden Angaben beanstandet worden, unter anderem für eine Liebeskugel. Das Gericht sieht zu diesem Produkt keinen Unterlassungsanspruch, unter anderem keinen Verstoß gegen § 6 I 1 Nr.1 ProdSG und führt dazu in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Der Unterlassungsanspruch folgt nicht aus § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ProdSG. Danach haben Hersteller dem Verbraucher die Informationen zur Verfügung zu stellen, die dieser benötigt, um die Risiken, die mit dem Verbraucherprodukt während der üblichen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer verbunden sind und die ohne entsprechende Hinweise nicht unmittelbar erkennbar sind, beurteilen und sich gegen sie schützen zu können.

Ob und in welchem Umfang Risikoinformationen gegeben werden müssen, kann der Verpflichtete für jedes Produkt nur durch eine Gefahren- und Risikoanalyse ermitteln. Da nach § 3 ProdSG ohnehin nur (hinreichend) sichere Produkte auf dem Markt bereitgestellt werden dürfen, dient die Risikoanalyse der Ermittlung solcher Gefahren, die nicht bereits zu einer Unsicherheit des Produkts nach § 3 ProdSG führen, sondern unterhalb dieser Schwelle liegen. Zu ermitteln sind also Gefahren, die durch angemessene konstruktive Maßnahmen nicht vermeidbar sind, mit denen bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarem Fehlgebrauch des Produktes durch einen durchschnittlichen Benutzer gerechnet werden muss und die der Verbraucher ohne Hinweis nicht unmittelbar erkennen kann. Die Bewertung muss für die gesamte Lebensdauer des Produktes erfolgen, damit auch mögliche Gefahren aus Verschleiß und Materialveränderungen, zB. durch Alterung oder erwartbare Außeneinwirkungen, berücksichtigt werden (NK-ProdR/Uwe Schütte, 1. Aufl. 2022, ProdSG § 6, beck-online).

Nach Überzeugung der Kammer benötigen Verwender der gegenständlichen Liebeskugel keine Information über das verwendete Kernmaterial, um die Risiken während der üblichen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer zu erkennen. Auch insoweit gilt, dass ein mögliches Risiko eines Kontakts zwischen menschlichem Körper und Kernmaterial eine vollständige Zerstörung voraussetzen würde. Eine solche Zerstörung entspricht nicht einer Abnutzung innerhalb der üblichen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer; sie ist auch nicht eine bestimmungsgemäßer Verwendung oder ein vorhersehbarer Fehlgebrauch des Produktes. Zudem führt die fehlende Angabe des Kernmaterials nicht zur Aufklärung über ein Risiko, welches der durchschnittliche Verbraucher nicht auch ohne Hinweis unmittelbar erkennen kann...“

Auch ein Verstoß gegen § 5a UWG sei nicht gegeben, so das Gericht. Hier äußert es sich in den Entscheidungsgründen unter anderem wie folgt:

„…Ein Unterlassungsanspruch folgt nicht aus § 3 Abs. 1 i.V.m. § 5a Abs. 1 Nr. 2 UWG. Danach handelt unlauter, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält, deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

Eine Information ist wesentlich, wenn sie für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers von erheblichem Gewicht ist und ihre Mitteilung – unter Berücksichtigung der Interessen von Verbrauchern und Unternehmern – vom Unternehmer erwartet werden kann. Welche Informationen erhebliches Gewicht haben, wird in typisierender Bewertung aus Sicht des durchschnittlichen Verbrauchers unter Berücksichtigung seines Erwartungshorizonts ermittelt. Dieser ist umfassend für den Einzelfall zu ermitteln. Dabei können auch Informationen, die der Verbraucher für eine vollständig informierte Entscheidung grundsätzlich benötigt, ausscheiden, wenn ihnen kein erhebliches Gewicht zukommt (BeckOK UWG/Ritlewski, 30. Ed. 1.10.2025, UWG § 5a Rn. 121, beck-online).

Nach Überzeugung der Kammer ist die fehlende Angabe des Kernmaterials für den durchschnittlichen Verbraucher nicht wesentlich. Ein durchschnittlicher Verbraucher kommt mit diesem Material nicht in Berührung. Der Kläger hat weder vorgetragen noch ist es für die Kammer ersichtlich, dass von dem Material für den Verbraucher ein Gesundheitsrisiko ausgeht, noch dass der Verbraucher die Art des Materials für die vorgesehene Verwendung des Produkts kennen muss…“

Rolf Albrecht

Rechtsanwalt I Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz I Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) I Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Gebiet Wirtschaftsrecht an der Hochschule Ruhr West