AG Hamburg-St. Georg: Werbung durch Briefpost ist von der Rechtsgrundlage des berechtigten Interesses nach Art. 6 I lit.f) DSGVO gedeckt, sofern kein Widerspruch des Beworbenen in diese Art der Ansprache vorliegt und sein Interesse nicht dem des Werbenden überwiegt

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So das Gericht in seinem Urteil vom 17. Juli 2024 (Az.: 916 C 89/22), mit dem ein in dem Klageverfahren unter anderem geltend gemachte Unterlassungsanspruch zurückgewiesen wurde. Der Kläger hatte nach einer Warenbestellung in einem Onlineshop unter Nutzung eines Gastzugangs durch das beklagte Unternehmen Werbung per Post erhalten und dagegen gerichtlich Ansprüche geltend gemacht. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Ausgehend davon überwogen die Interessen des Klägers bis zu dem erfolgten Werbewiderspruch nicht die berechtigten Interessen der Beklagten. Dabei ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass die DS-GVO das Interesse der Wirtschaft an Direktwerbung, wie sie hier erfolgt ist, als schutzwürdig ansieht. So ist im Erwägungsgrund 47 bestimmt, dass die „Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Direktwerbung als eine einem berechtigten Interesse dienende Verarbeitung betrachtet werden kann“. Bei – wie hier – bestehenden Geschäftsbeziehungen erlaubt zudem § 7 Abs. 3 UWG die Versendung von Werbung unter bestimmten Voraussetzungen sogar mittels elektronischer Post. Diesen Regelungen lässt sich entnehmen, dass die Beklagte an der Zusendung von Werbung jedenfalls an ihre Bestandskunden ein berechtigtes Interesse hat, dem gegenüber widerstreitende Interessen des Klägers überwiegen müssen (vgl. LG Stuttgart, a.a.O.). Ein derartiges überwiegendes Interesse des Klägers ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Alleine das Interesse des Klägers, keine Werbung zu erhalten, führt nicht zu einer ihm günstigen Interessenabwägung. Erst wenn er einen Widerspruch erhebt, ist die künftige Direktwerbung unzulässig, Art. 21 Abs. 2 DS-GVO (vgl. OLG Stuttgart v. 2.2.2024 – 2 U 63/22, ZD 2024, 398).

Soweit der Kläger meint, dass in seiner „Gastbestellung“ bereits ein impliziter Widerspruch gegen die Zusendung von Werbung zu sehen sei, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Denn diese Auslegung widerspricht dem hinreichend klaren Wortlaut der in zumutbarer Weise einsehbaren Datenschutzbelehrung der Beklagten, wonach auch im Rahmen der Bestellung als Gast ein expliziter Werbewiderspruch erforderlich ist. Ferner entspricht es auch nicht der allgemeinen Verkehrsauffassung, dass in einer Gastbestellung zugleich der konkludente Widerspruch gegen jegliche Werbung zu sehen ist…“