So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 11.März 2026 (Az.: I ZR 186/25) in einem Rechtsstreit aus dem Bereich des Urheberrechts. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:
„…Daraus ergibt sich, dass sich die im Rahmen eines allgemeinen, nicht auf spezielle Aspekte wie etwa die Unwirksamkeit der Abmahnung gemäß § 97a Abs. 2 Satz 2 UrhG beschränkten Auftrags an einen Rechtsanwalt zur Prüfung der Abmahnung anfallenden Rechtsanwaltskosten, deren Erstattung der Abge-mahnte gegenüber dem Abmahnenden geltend macht, grundsätzlich spiegelbildlich an den geltend gemachten Kosten der Abmahnung orientieren können (vgl. J.B. Nordemann/Klagge in Fromm/Nordemann aaO § 97a UrhG Rn. 54; BeckOK.Urheberrecht/Reber aaO § 97a UrhG Rn. 32; aA Schulz, WRP 2022, 949 Rn. 48)…“
