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BGH: Rechtsanwaltskosten als Gegenanspruch nach § 97a IV 1 UrhG bei einer unwirksamen urheberrechtlichen Abmahnung können sich der Höhe nach an den für die ursprüngliche Abmahnung geltend gemachten Kosten orientieren

So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 11.März 2026 (Az.: I ZR 186/25) in einem Rechtsstreit aus dem Bereich des Urheberrechts. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Daraus ergibt sich, dass sich die im Rahmen eines allgemeinen, nicht auf spezielle Aspekte wie etwa die Unwirksamkeit der Abmahnung gemäß § 97a Abs. 2 Satz 2 UrhG beschränkten Auftrags an einen Rechtsanwalt zur Prüfung der Abmahnung anfallenden Rechtsanwaltskosten, deren Erstattung der Abge-mahnte gegenüber dem Abmahnenden geltend macht, grundsätzlich spiegelbildlich an den geltend gemachten Kosten der Abmahnung orientieren können (vgl. J.B. Nordemann/Klagge in Fromm/Nordemann aaO § 97a UrhG Rn. 54; BeckOK.Urheberrecht/Reber aaO § 97a UrhG Rn. 32; aA Schulz, WRP 2022, 949 Rn. 48)…“

Rolf Albrecht

Rechtsanwalt I Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz I Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) I Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Gebiet Wirtschaftsrecht an der Hochschule Ruhr West