OLG Hamburg: 8.000 EUR Streitwert bei urheberrechtsverletzender Nutzung von Foto für Verkaufszwecke

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8.000 EUR Streitwert bei urheberrechtsverletzender Nutzung von Foto für Verkaufszwecke – Dieser von dem „üblichen“ Streitwert von 6.000 EUR pro Foto für einen urheberechtlichen Unterlassungsanspruch abweichenden Wert hat das OLG Hamburg in seinem Beschluss vom 10. Februar 2022 (Az.: 5 W 58/21) aufgrund einer Beschwerde betreffend die Wertfestsetzung in einem einstweiligen Verfügungsverfahren vorgenommen.

8.000 EUR Streitwert bei urheberrechtsverletzender Nutzung von Foto für Verkaufszwecke – Ansicht des Gerichts

Das Gericht begründet seine Ansicht in den Entscheidungsgründen unter anderem wie folgt:

“…Nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze hat das Landgericht im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren im Ergebnis zutreffend im Ausgangspunkt einen Streitwert von 8.000,- € pro Foto angesetzt. Der Bundesgerichtshof hat bei einer gewerblichen Nutzung eines einfachen Fotos ohne kompositorische Inszenierung, wie es ohne Weiteres im Wege eines Schnappschusses hätte erstellt werden können, im Wege des öffentlich Zugänglichmachens i.S.v. § 19a UrhG einen Unterlassungswert in Höhe von 6.000,- € in der Hauptsache für nicht zu beanstanden angesehen (vgl. BGH GRUR 2019, 292 Rn. 29 – Foto eines Sportwagens). Das Landgericht hat demgegenüber im Streitfall zutreffend berücksichtigt, dass sich die gegenständlichen Produktfotografien von einem bloßen Schnappschuss erkennbar abheben. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in der Nichtabhilfeentscheidung vom 10.12.2021 wird insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich Bezug genommen. Zudem ist der Antragsteller ein professioneller Fotograf. Der Wert der verletzten Urheberrechte ist daher vorliegend erhöht. Hinzukommt, dass die Antragsgegnerin die gegenständlichen Bilder zur Illustration ihrer Verkaufsangebote auf ihrer im Internet betriebenen Verkaufsplattform www.c….com genutzt und damit die Qualität der streitgegenständlichen Bilder zu eigenen wirtschaftlichen Zwecken ausgewertet hat. Der Angriffsfaktor ist daher vorliegend als erheblich anzusehen…“