So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 11.März 2026 (Az.: I ZR 186/25) in einem Rechtsstreit aus dem Bereich des Urheberrechts. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:
„…Die im Streitfall in Rede stehende Nichterfüllung der Informationspflichten gemäß § 97a Abs. 2 Satz 1 UrhG führt nach dem klaren Wortlaut des § 97a Abs. 2 Satz 2 UrhG stets zur vollständigen Unwirksamkeit der Abmahnung (vgl. Kefferpütz in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 6. Aufl., § 97a UrhG Rn. 15) und kann daher keine Beschränkung des zur Berechnung der Rechtsanwaltskosten des Abgemahnten maßgeblichen Gegenstandswerts rechtfertigen. Dies gilt auch dann, wenn die Abmahnung teilweise berechtigt ist…“
