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BGH: Nichterfüllung der Informationspflichten in einer urheberrechtlichen Abmahnung aus § 97 II 1 UrhG führen zur vollständigen Unwirksamkeit der Abmahnung auch bei deren teilweisen inhaltlichen Berechtigung

So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 11.März 2026 (Az.: I ZR 186/25) in einem Rechtsstreit aus dem Bereich des Urheberrechts. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Die im Streitfall in Rede stehende Nichterfüllung der Informationspflichten gemäß § 97a Abs. 2 Satz 1 UrhG führt nach dem klaren Wortlaut des § 97a Abs. 2 Satz 2 UrhG stets zur vollständigen Unwirksamkeit der Abmahnung (vgl. Kefferpütz in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 6. Aufl., § 97a UrhG Rn. 15) und kann daher keine Beschränkung des zur Berechnung der Rechtsanwaltskosten des Abgemahnten maßgeblichen Gegenstandswerts rechtfertigen. Dies gilt auch dann, wenn die Abmahnung teilweise berechtigt ist…“

Rolf Albrecht

Rechtsanwalt I Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz I Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) I Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Gebiet Wirtschaftsrecht an der Hochschule Ruhr West