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OLG Frankfurt a.M.: Vertragsangebot per WhatsApp gilt rechtlich als Angebot unter Abwesenden – Daher ist eine zeitnahe Annahme für einen Vertragsschluss mit dem Inhalt des Angebotes erforderlich

Zumindest dann, wenn dies auch gewollter Vertragsinhalt werden soll. Das Gericht hatte in seinem Urteil vom 5.Mai 2026 (Az.: 9 U 27/25) in einem Rechtsstreit rund um den Ankauf bzw. Rückkauf von Wertpapieren. Der Kläger hatte ein entsprechendes Angebot per WhatsApp übermittelt, dies geschah am 15. Oktober 2022, eine Antwort erfolgte erst am 14. November 2022. Dies ist nach Ansicht des Gerichts keine Annahme des Angebotes vom 15. Oktober 2022, da es sich bei der Nutzung von WhatsApp zur Übermittlung des Angebots rechtlich um ein Angebot unter Abwesenden handelt und daher die Annahme zu spät erfolgt sei. Daher sein kein Vertrag zustande gekommen. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…b) Ein – unterstellt – vom Beklagten am 15.10.2022 um 6:46:30 Uhr abgegebenes Angebot auf Abschluss eines Wiederverkaufsvertrages ist nicht vom Kläger innerhalb der Annahmefrist des § 147 Abs. 2 BGB angenommen worden.

aa) Der unter Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. Dieser Zeitpunkt ist nach objektiven Maßstäben aus der Sicht des Antragenden zu bestimmen (vgl. BGH, Urteil vom 11.6.2010 – V ZR 85/09, juris Rn. 11; MüKoBGB/Busche, 10. Aufl. 2025, § 147 Rn. 35). Zu den regelmäßigen Umständen, die bei der Fristberechnung zu berücksichtigen sind, gehören alle Verhältnisse, die aus der objektiven Warte des Antragenden für die Fristbestimmung von Bedeutung sind. Dazu zählen einerseits Umstände, die den gewöhnlichen Lauf der Dinge bestimmen; andererseits sind aber auch außergewöhnliche Umstände zu beachten, welche die Bemessung der Annahmefrist generell oder im Einzelfall beeinflussen (MüKoBGB/Busche, 10. Aufl. 2025, § 147 Rn. 36). Zu berücksichtigen ist hier insbesondere auch die Komplexität und Tragweite des abzuschließenden Vertrages.

bb) Eine Annahme des Angebotes vom 15.10.2022, 6:46:30 Uhr, durch den Kläger ist frühestens durch dessen Nachricht vom 14.11.2022 um 16:12:07 Uhr erfolgt. Diese Annahme war verspätet. Der Antrag war zu diesem Zeitpunkt bereits erloschen, § 146 BGB.

(1) Eine Annahmeerklärung des Klägers vor dem 14.11.2022 um 16:12:07 Uhr ist weder behauptet noch ersichtlich. Der Kläger hat durch seine Nachrichten vom 15.10.2022 um 8:48:00 Uhr („Ich würde mir das mal durch den Kopf gehen lassen“) und 19.10.2022 um 18:11:39 Uhr („Kannst du uns vom Angebot her etwas mehr entgegenkommen?“) ausdrücklich zu erkennen gegeben, sich noch in der Überlegungsfrist zu befinden. Zwischen dem 19.10.2022 um 18:11:39 Uhr und dem 14.11.2022 um 16:12:07 Uhr schickte der Kläger keine weiteren Nachrichten an den Beklagten.

(2) Durch die Übersendung der schriftlichen Aktienkauf- und Abtretungsverträge vom 26.10.2022, welche die Wiederverkaufsvereinbarung nicht enthielten, hat der Beklagte objektiv zu erkennen gegeben, dass er keine Annahme des Angebotes mit dem Inhalt der Nachricht vom 15.10.2022 um 6:46:30 Uhr mehr erwartet hat, vielmehr stellt dieses ein neues Angebot des Beklagten an den Kläger dar, welches sich auf den „Tausch“ der Aktien – ohne Wiederverkaufsoption – beschränkt.

(3) Selbst bei Zugrundelegung der Annahme, dass das Angebot auf Abschluss des Wiederverkaufsvertrages auch nach Übersendung der schriftlichen Aktienkauf- und Abtretungsverträge noch fortbestand, musste der Beklagte jedenfalls nicht erwarten, dass der Kläger das Angebot am 14.11.2022 – nach 31 Tagen – noch annimmt. Zwar handelt es sich bei dem Gesamtgeschäft – den Kauf- und Abtretungsverträgen über die Aktien sowie dem Wiederverkaufsvertrag – um ein Geschäft von hoher wirtschaftlicher Tragweite für den Kläger. In der konkreten Ausgestaltung ist es aber nicht komplex, sondern für eine zwar juristisch nicht versierte, aber im Geschäftsleben erfahrene Person wie den Kläger verständlich. Selbst bei komplexen Verträgen ist ohne Hinzutreten besonderer Umstände davon auszugehen, dass sie innerhalb von vier Wochen angenommen werden (vgl. zum finanzierten und beurkundungsbedürftigen Kauf einer Eigentumswohnung BGH, Urteil vom 11.6.2010 – V ZR 85/09, juris Rn. 12; zur Annahme bei Mietverträgen über Gewerberaum mit hohen Mieten und komplexer Unternehmensstruktur beim Annehmenden BGH, Urteil vom 24.2.2016 – XII ZR 5/15, juris Rn. 31). Das Setzen einer Frist, das explizite Zurückziehen des Angebots oder die Signalisierung von Ungeduld sind keine Voraussetzungen für das Erlöschen des Angebotes durch Zeitablauf.

Auch sind keine Umstände erkennbar, weshalb sich der Beklagte im Streitfall länger an seinen Antrag gebunden fühlen wollte. Ein Vertrauensverhältnis aufgrund einer Freundschaft genügt hierfür nicht. Es müssten gesonderte Anhaltspunkte hinzutreten, die dafür sprechen, dass der Antragende aufgrund dieses Vertrauensverhältnisses mit einer über vier Wochen hinausgehenden Überlegungsphase gerechnet hat. Solche sind aber nicht ersichtlich, auch ergeben sich solche nicht – wie der Kläger meint – aus der „gemächlichen“ Kommunikation der Parteien. Vielmehr hat der Beklagte mit der Übersendung der schriftlichen Aktienkauf- und Abtretungsverträge das Geschäft vorangetrieben…“

Rolf Albrecht

Rechtsanwalt I Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz I Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) I Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Gebiet Wirtschaftsrecht an der Hochschule Ruhr West