So das Gericht mit seiner Entscheidung vom 17. September 2026 (Az.: I ZB 58/25), zu der bisher nur die Pressemitteilung vorliegt. Das Gericht sah das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft als gegeben an, dass auch nicht durch ausreichende Beweise einer Verkehrsdurchsetzung widerlegt werden konnte.

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