So unter anderem das Gericht in seinem Beschluss vom 10. Juni 2026 (Az.: 6 W 38/26) in einem sofortigen Beschwerdeverfahren. Das Gericht führt in den Gründen der Entscheidung unter anderem aus:
„…a) Anders als bei einer Duldung einer weiteren Belieferung eines Gläubigers durch einen Dritten, die unter Umständen im Wege des Eilverfahrens durchgesetzt werden kann (vgl. hierzu Voß, in: Cepl/Voß, Prozesskommentar Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, 3. Aufl. 2022, § 940 Rn. 37) ist der Antragsteller nicht auf eine Belieferung durch die Antragsgegnerin oder einen Dritten, der hieran von der Antragsgegnerin gehindert würde, angewiesen. Vielmehr zielt die von dem Antragsteller begehrte Duldung darauf ab, dass er vor der Inanspruchnahme seitens der Antragsgegnerin aufgrund dieser möglicherweise zustehender markenrechtlicher Unterlassungs- und ggf. Schadensersatzansprüchen geschützt sein möchte. Der mit dem Verfügungsantrag erstrebte Ausspruch erweist sich mithin trotz seiner sprachlichen Fassung als Duldungsgebot in der Sache als (negatives) Feststellungsbegehren: Denn verfolgte der Antragsteller im Hauptsacheverfahren seine Ziele auf gerichtliche Bestätigung einer fehlenden Berechtigung der Antragsgegnerin zur Untersagung der weiteren Nutzung (dies entspricht dem Ziel des Hauptantrags) bzw. das ungekündigte Fortbestehen des Lizenzvertrages (wie es Gegenstand des Hilfsantrags ist), müsste er dies im Wege einer (im Falle des Antrags zu I. negativen) Feststellungsklage gegenüber einer entsprechenden Rechtsberühmung der Antragsgegnerin tun. Dies entspricht auch der von dem Landgericht mit Recht hervorgehobenen grundsätzlichen Risikoverteilung bei der Nutzung fremder Schutzrechte, bei der eine gleichsam vorab erfolgende gerichtliche Prüfung der Zulässigkeit der Nutzung außer in der vorgenannten Konstellation nicht vorgesehen ist. Ließe man ein entsprechendes Antragsziel nunmehr im Verfügungsverfahren zu, liefe das der Sache nach auf die Zulassung eines Feststellungsbegehrens im einstweiligen Rechtsschutz (zudem mit präventivem Charakter) hinaus, das aber mit Recht allgemein abgelehnt wird (vgl. nur Voß, in: Cepl/Voß, a.a.O., § 940 Rn. 59 m.w.N. explizit zu einem Antrag auf Feststellung, dass eine Berechtigung zur Benutzung eines Patents besteht; Retzer, in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Aufl. 2021, § 12 Rn. 44).
b) Nichts anderes ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des Gebots effektiven Rechtsschutzes bzw. der Annahme einer existenziellen Notlage, die im Einzelfall zur Zulassung entsprechender Begehren geführt haben (vgl. die Nachweise bei Retzer, a.a.O.). Der Senat verkennt dabei nicht, dass der Antragsteller ein anerkennenswertes Interesse an diesem Schutz zur Fortführung des Geschäftsbetriebs der Insolvenzschuldnerin und in der Folge der Erhaltung von Arbeitsplätzen hat. Wie das Landgericht jedoch zutreffend ausgeführt hat, ist der Antragsteller rein faktisch nicht gehindert, unter Berufung auf die aus seiner Sicht unwirksame Kündigung die Marken weiter zu nutzen bzw. nutzen zu lassen. Dass das Risiko einer Verletzungshandlung bei dem Antragsteller bzw. der Insolvenzschuldnerin verbleibt, wie es im Schutzrechtsprozess stets der Fall ist, begründet keine unbillige Härte, auch nicht unter Berücksichtigung der Stellung des Antragstellers als Insolvenzverwalter. Denn dieser soll zwar nicht schlechter, aber auch nicht besser stehen als die Insolvenzschuldnerin bzw. andere Nutzer von Schutzrechten, bei denen das Fortbestehen von Lizenzvereinbarungen in Streit steht…“
