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OLG Stuttgart: Rechte an einem Unternehmenskennzeichen entstehen zu Gunsten des Unternehmensträgers – Dieser ist der derjenige, der Unternehmen führt und Rechtsgeschäfte abschließt

So unter anderem das Gericht in seinem Beschluss vom 26. Juni 2026 (Az.: 2 U 32/25), mit dem das Gericht darauf hinweist, dass die eingelegte Berufung keine Aussicht auf Erfolg haben wird. Die Berufung betraft ein erstinstanzliches Urteil in einem Rechtsstreit um verschiedene Kennzeichenrechte, die ein vormaliges Ehepaar im Rahmen einer gemeinschaftlichen geschäftlichen Tätigkeit erworben hatte. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Überzeugend hat das Landgericht entschieden, dass dem Beklagten kein prioritätsälteres Recht an den identischen Zeichen als Unternehmenskennzeichen zusteht. Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden (§ 5 Absatz 2 Satz 1 MarkenG). Das Landgericht geht zutreffend davon aus, dass das Recht am Unternehmenskennzeichen originär in der Person des Unternehmensträgers entsteht, der es befugterweise im Geschäftsverkehr in Benutzung nimmt (Hacker in: Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage 2024, § 5 MarkenG Rn. 66). Dies war nach den überzeugenden Feststellungen des Landgerichts nicht der Beklagte, sondern die Klägerin. Denn bei dem Unternehmensträger handelt es sich um diejenige Person, in deren Namen das Unternehmen geführt wird und die aus den abgeschlossenen Rechtsgeschäften berechtigt und verpflichtet wird. Es kommt dabei nicht darauf an, wer tatsächlich tätig wird, sondern in wessen Namen die mit dem Unternehmen verbundenen Rechtsgeschäfte abgeschlossen werden (vgl. zum Betreiber eines Handelsgewerbes Kindler in: Ebenroth/Boujong, HGB, 5. Aufl. 2024, § 1 HGB Rn. 78). Mit Recht hebt das Landgericht deshalb darauf ab, wie sich die unternehmerischen Rechte, Pflichten und Rechtsverhältnisse im Außenverhältnis darstellen (Schmidt/Fleischer in: Münchener Kommentar zum HGB, 6. Aufl. 2025, § 1 HGB Rn. 56). Nach diesen Maßstäben war der Beklagte nicht Unternehmensträger, denn weder wurde er auf der Unternehmenshomepage noch auf Werbematerialien als Inhaber ausgewiesen. Lediglich die Klägerin wurde darin als Inhaberin bzw. Geschäftsführerin genannt. Die vom Beklagten angeführten Umstände (Abschluss von Verträgen über Geschäftsraummiete, Arbeitsverträge und Inventar, angebliche Einräumung von Urheberrechten am Logo) prägen nicht das nach außen wirkende Bild, weil es sich dabei im Wesentlichen um Betriebsinterna handelt und sie auch keine zureichenden Anhaltspunkte auf den Rechtsträger zulassen. Das Eigentum von Betriebsmitteln ist für die Frage der Unternehmenseigenschaft nicht relevant (vgl. Körber in Oetker, HGB, 8. Aufl. 2024, § 1 HGB Rn. 85). Da die Parteien das Unternehmen auch nicht mit Außenwirkung gemeinsam geführt haben, ist auch keine Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder offene Handelsgesellschaft entstanden, die Trägerin des Unternehmens gewesen wäre und der das Unternehmenskennzeichen als eigenes Vermögen zugestanden hätte (§ 713 BGB, § 105 Absatz 3 HGB)…“

Rolf Albrecht

Rechtsanwalt I Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz I Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) I Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Gebiet Wirtschaftsrecht an der Hochschule Ruhr West