Eine solche Haftung neben der Haftung der Gesellschaft selbst wird oft in der täglichen Arbeit der Unternehmensleitungen übersehen. Dabei, so das Gericht in dem Teilurteil vom 3. November 2022, Az.: 2 U 58/22, im Rahmen eines Patentrechtsstreites, sollen die durch die Rechtsprechung und allem voran durch den BGH entwickelten Grundsätze der Haftung eines Vertreters einer Handelsgesellschaft zur Anwendung kommen.
Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen des Urteils zur Begründung der geäußerten Rechtsansicht aus:
„…Die Haftung des Beklagten zu 3) folgt aus dessen Stellung als Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten zu 1). Für die von einer Handelsgesellschaft begangene Schutzrechtsverletzung hat deren gesetzlicher Vertreter grundsätzlich persönlich einzustehen, weil er kraft seiner Stellung im Unternehmen für die Beachtung absoluter Rechte Dritter Sorge zu tragen und das Handeln der Gesellschaft im Geschäftsverkehr zu bestimmen hat (OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.06.2015, Az.: I-2 64/14, GRUR-RS 2015, 18679, Rz. 64 – Verbindungsstück; Urt. v. 18.03.2021, Az.: I-2 U 18/19, GRUR-RS 2021, 6714 Rz. 107 – Hubsäule; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 14. Aufl., Abschn. D Rz. 401). Dies entspricht jahrzehntelanger, vom für das Patentrecht zuständigen X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes gebilligter Rechtsprechung des erkennenden Senats und anderer Instanzgerichte (BGH, GRUR 2016, 257 – Glasfasern II). Diese Grundsätze sind auch auf den Geschäftsführer der – hier selbst nicht in Anspruch genommenen – Komplementärin einer GmbH & Co. KG anwendbar (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.01.1997, Az.: 20 U 230/95; KG, Urt. v. 15.11.1994, Az.: 5 U 6421/93, Juris (Ls.); Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn-Henze/Notz, Handelsgesetzbuch, 4. Aufl., Anhang 1 GmbH & Co. KG Rz. 269, jeweils zur Störerhaftung wegen Wettbewerbsverstößen). Ob sich der Geschäftsführer der Komplementärin mit dem Einwand entlasten könnte, die wesentliche Aufgabe der von ihm vertretenen GmbH bestehe nicht in der Führung der Geschäfte der KG (vgl. BGH, Urt. v. 22.09.2020, Az.: II ZR 141/19, BeckRS 2020, 26486 Rz. 18 m.w.N. zur Innenhaftung gegenüber der KG), kann offen bleiben. Entsprechendes hat der Beklagte zu 3) nicht geltend gemacht. Ebenso wenig hat sich der Beklagte zu 3), den als Geschäftsführer grundsätzlich die Gesamtverantwortlichkeit für das geschäftliche Handeln der GmbH trifft (BGH, WM 2019, 265, 267) und der daher für eine anderweitige Ressortabgrenzung darlegungsbelastet ist, darauf berufen, die patentverletzenden Handlungen fielen – bezogen auf die Aufgabenverteilung innerhalb der Geschäftsführung der GmbH – nicht in seinen Verantwortungsbereich…“