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BGH: nicht titulierte, bestrittene und nicht einmal in ihrer Gesamtheit plausibel gemachte Forderung begründet nicht die Rechtsgrundlage des berechtigten Interesses nach Art. 6 I lit f.) DSGVO zur Einmeldung der Forderung bei Wirtschaftsauskunftei

So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 12.Mai 2026 (Az.: VI ZR 375/24) unter Aufhebung der Entscheidung des Berufungsgerichts in dem konkreten Sachverhalt. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen des Urteils unter anderem aus:

„…bb) Hinsichtlich der Übermittlung personenbezogener Daten an Wirtschaftsauskunfteien, die für die Verwirklichung dieser Interessen zweckdienlich sind, kommt demnach gleichfalls eine Rechtfertigung nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO in Betracht (vgl. zur Übermittlung von Positivdaten zum Zweck der Betrugsprävention Senatsurteil vom 14. Oktober 2025 – VI ZR 431/24, VersR 2026, 235 Rn. 35 ff.). Entsprechend hat der Bundesgerichtshof zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung ausgeführt, das Informationssystem von Auskunfteien diene sowohl den Interessen von Kreditinstituten und der kreditgebenden gewerblichen Wirtschaft als auch dem Interesse des einzelnen Kreditnehmers (Senatsurteil vom 20. Juni 1978 – VI ZR 66/77, NJW 1978, 2151, juris Rn. 17). Berechtigte Interessen der Allgemeinheit an einem Schutz vor der Kreditgewährung an Zahlungsunfähige oder -unwillige könnten deshalb die Weitergabe von Daten an Auskunfteien rechtfertigen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 1983 – III ZR 159/82, NJW 1984, 436, juris Rn. 20; siehe weiter Senatsurteil vom 22. Februar 2011 – VI ZR 120/10, NJW 2011, 2204 Rn. 21; Senatsbeschluss vom 24. Juni 2003 – VI ZR 3/03, NJW 2003, 2904, juris Rn. 6; Senatsurteil vom 17. Dezember 1985 – VI ZR 244/84, NJW 1986, 2505, juris Rn. 16).

cc) Was die Voraussetzung der Erforderlichkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten zur Verwirklichung des wahrgenommenen berechtigten Interesses betrifft, ist zu prüfen, ob das berechtigte Interesse an der Verarbeitung der Daten nicht in zumutbarer Weise ebenso wirksam mit anderen Mitteln erreicht werden kann, die weniger stark in die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen, insbesondere in die durch Art. 7 und 8 GRCh garantierten Rechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten, eingreifen, wobei eine solche Verarbeitung innerhalb der Grenzen dessen erfolgen muss, was zur Verwirklichung dieses berechtigten Interesses unbedingt notwendig ist. Die Voraussetzung der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung ist gemeinsam mit dem Grundsatz der Datenminimierung zu prüfen, der in Art. 5 Abs. 1

Buchst. c DSGVO verankert ist und verlangt, dass personenbezogene Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sind (EuGH, Urteil vom 9. Januar 2025 – C-394/23, NJW 2025, 807 Rn. 48 f. mwN).

dd) Nach diesen Grundsätzen kann die Übermittlung personenbezogener Daten nur als erforderlich angesehen werden, wenn diese geeignet sind, der Verwirklichung des berechtigten Interesses zu dienen. Das kann hinsichtlich der streitgegenständlichen Einmeldungen nicht bejaht werden. Denn den oben unter aa) und bb) dargestellten Zwecken können übermittelte Daten über Forderungen nur dann förderlich sein, wenn aus ihnen aussagekräftige Indizien über die Zahlungsfähigkeit oder den Zahlungswillen des Betroffenen gewonnen werden können. Solche Schlüsse konnten aus den streitgegenständlichen Forderungsdaten aber nicht gezogen werden.

(1) Nach den – von der Revision nicht angegriffenen – Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger die den Einmeldungen zugrundeliegende Forderung aus der Schlussrechnung der i.-Energie GmbH mit Schreiben vom 29. November 2014 – d.h. bereits vor der Übermittlung der Daten an die SCHUFA – als „überhöht und überzogen“ zurückgewiesen und um die Übersendung einer „korrigierten Rechnung“ gebeten. Er hat demnach einen – aus seiner Sicht bestehenden – sachlichen Grund für die Nichtbegleichung der Schlussrechnung geltend gemacht. Dass die geltend gemachte Forderung in eingemeldeter Höhe entgegen der Auffassung des Klägers bestand, hat die Beklagte schon nicht plausibel dargelegt. Für plausibel gehalten hat das Berufungsgericht lediglich, dass sich der Kläger mit der Leistung von Abschlägen im Rückstand befand. Abschlagszahlungen wurden mit der Schlussrechnung jedoch nicht geltend gemacht. Hinsichtlich der in der Schlussrechnung angegebenen Hauptforderung für die Stromlieferungen hat das Berufungsgericht ausgeführt, es werde in der Rechnung nicht der tatsächliche Verbrauch von 1.306,8 kWh, sondern ein Wert von 1.543,86 kWh zugrunde gelegt, möglicherweise aufgrund einer Pauschalvereinbarung. Die Parteien hätten hierzu trotz Erörterung in der mündlichen Verhandlung nicht weiter vorgetragen. Ferner hat das Berufungsgericht festgestellt, die Schlussrechnung enthalte verschiedene, nicht ohne weiteres verständliche und auch durch die Beklagte nicht näher erläuterte (Neben-)Forderungen über einen „Nichterfüllungsschaden“, Mahn- und Überweisungsgebühren und zweierlei Be träge an „Verzugskosten“, die zum Teil mit den vom Kläger gezahlten Abschlägen verrechnet seien. Die Revisionsbegründung erhebt insoweit keine Verfahrensrüge. Sie macht insbesondere nicht geltend, das Berufungsgericht habe überspannte Anforderungen an die Darlegung der eingemeldeten Forderungen gestellt und deshalb Beweisangebote der Beklagten zu ihrer Berechtigung übergangen.

(2) Die streitgegenständlichen Datenübermittlungen betrafen somit eine nicht titulierte, bestrittene und nicht einmal in ihrer Gesamtheit plausibel gemachte Forderung und waren daher nicht geeignet, eine objektive und zuverlässige Bewertung der Kreditwürdigkeit der potenziellen Kunden der Vertragspartner der Wirtschaftsauskunftei zu ermöglichen. Damit kommt es auf alle weiteren vom Berufungsgericht aufgeworfenen, von der Revision angegriffenen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Einmeldungen nicht mehr entscheidend an…“

Rolf Albrecht

Rechtsanwalt I Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz I Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) I Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Gebiet Wirtschaftsrecht an der Hochschule Ruhr West