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BGH: Bei einer rechtswidrigen Einmeldung von personenbezogenen Daten an Wirtschaftsauskunftei kann grundsätzlich ein Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO bestehen

So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 12.Mai 2026 (Az.: VI ZR 375/24) unter Aufhebung der Entscheidung des Berufungsgerichts in dem konkreten Sachverhalt. Das Berufungsgericht hatte den Anspruch aus Art. 82 DSGVO unter anderem mit folgender Begründung abgewiesen (Auszug aus der Urteilsbegründung des BGH, dort Rn.41):

„…Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Eintrag über die streitgegenständlichen Forderungsdaten auf Ebene der SCHUFA bereits verschiedenen potentiellen Vertragspartnern des Klägers übermittelt worden ist und auch weiterhin übermittelt werden kann. Es meint aber, ein Schaden sei nicht eingetreten, weil im Streitfall die Daten nicht an einen nicht näher identifizierbaren und kaum eingrenzbaren Kreis von Unbefugten gelangt seien und der Betroffene keinen Kontrollverlust im Sinne einer Hilflosigkeit oder eines „Beobachtetwerdens“ erlitten habe, der Empfänger der Daten bekannt gewesen und die Voraussetzungen, unter denen von Seiten der SCHUFA Auskünfte erteilt würden, klar geregelt seien…“

Diese Begründung ist nach Ansicht des BGH nicht haltbar. Zur Begründung führt das Gericht in den Entscheidungsgründen aus:

„…Für die Bejahung des Eintritts eines immateriellen Schadens im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSGVO unter dem Gesichtspunkt des Kontrollverlustes genügt es bereits, dass die Beklagte personenbezogene Daten des Klägers an einen Dritten (SCHUFA) übermittelt und dies zur Gefahr weiterer Datenübermittlungen an eine unbestimmte Zahl von Dritten – hier durch etwaige SCHUFA-Abfragen – geführt hat (vgl. Senatsurteile vom 13. Mai 2025 – VI ZR 67/23, CR 2025, 505 Rn. 19; vom 28. Januar 2025 – VI ZR 183/22, NJW 2025, 1059 Rn. 12). Durch die Bereitstellung der personenbezogenen Daten bzw. des durch sie beeinflussten Score-Wertes seitens der SCHUFA zur Abfrage durch Dritte wurden die von der Beklagten rechtswidrig übermittelten Daten bereits missbräuchlich verwendet, so dass sich hier die von der Beklagten für weiterhin klärungsbedürftig gehaltene Frage, ob nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs auch ein folgenloser, „bloßer“ Kontrollverlust einen immateriellen Schaden im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DSGVO darstellt (vgl. dazu zuletzt Senatsurteil vom 11. November 2025 – VI ZR 396/24, GRUR 2026, 95 Rn. 27 ff.), nicht stellt. Hinzu kommt, dass im Streitfall SCHUFA-Abfragen bezüglich des Klägers sogar schon erfolgt sind. Ein Gefühl der Hilflosigkeit oder eines „Beobachtetwerdens“ auf Seiten des Klägers ist für die Feststellung eines solchen immateriellen Schadens nicht erforderlich; besondere Befürchtungen oder Ängste der betroffenen Person wären lediglich geeignet, den eingetretenen immateriellen Schaden noch zu vertiefen oder zu vergrößern (vgl. Senatsurteile vom 11. November 2025 – VI ZR 396/24, GRUR 2026, 95 Rn. 33; vom 18. November 2024 – VI ZR 10/24, BGHZ 242, 180 Rn. 31)…“

Rolf Albrecht

Rechtsanwalt I Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz I Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) I Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Gebiet Wirtschaftsrecht an der Hochschule Ruhr West