Und zwar, so das Gericht unter anderem in seinem Urteil vom 12.Mai 2026 (Az.: VI ZR 375/24), in der direkten Anwendung des Art. 19 S.1 DSGVO oder einer entsprechenden Anwendung des
Art. 19 S.1 DSGVO in Verbindung mit Pflichten aus der DSGVO. Das Gericht hat dies offengelassen und zugleich für den Fall der Nicht-Anwendung des EU-Rechts in Form der DSGVO als Anspruchsgrundlage die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und damit einen Unterlassungsanspruch aus § 1004 I 1, § 823 I BGB i.V.m. Art. 1 I, Art. 2 I GG genannt. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:
„…Dem Kläger steht aufgrund der rechtswidrigen Übermittlung seiner personenbezogenen Daten, die nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts auch weiterhin bei der SCHUFA gespeichert sind, der geltend gemachte Folgenbeseitigungsanspruch in Form des Widerrufs der streitgegenständlichen Einmeldungen gegenüber der SCHUFA zu.
a) Ein solcher Anspruch könnte sich bereits aus den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung ergeben. Als Anknüpfungspunkt kommt insoweit Art. 19 Satz 1 DSGVO in Betracht, wonach die Pflicht eines Verantwortlichen besteht, allen Empfängern, denen personenbezogene Daten offengelegt wurden, jede Berichtigung oder Löschung dieser Daten oder eine Einschränkung von deren Verarbeitung nach Art. 16, 17 Abs. 1 oder Art. 18 DSGVO mitzuteilen, es sei denn, dies erweist sich als unmöglich oder ist mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden (sog. Nachberichtspflicht, vgl. zum Begriff Kamann/Braun in Ehmann/Selmayer, Datenschutz-Grundverordnung, 3. Aufl., DSGVO Art. 19 Rn. 1-3; Dix in Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, 2. Aufl., DSGVO Art. 19 Rn. 7; jeweils mwN). Mit der Pflicht nach Art. 19 Satz 1 DSGVO korrespondiert ein unmittelbar geltender unionsrechtlicher Anspruch der betroffenen Person auf Mitteilung (Kamann/Braun in Ehmann/Selmayer, aaO Rn. 17). Darüber hinaus hat der Gerichtshof für den Fall, dass ein Betroffener seine Einwilligung in eine Datenverarbeitung gegenüber einem Verantwortlichen widerruft, entschieden, dass der Verantwortliche in Ansehung seiner Pflichten aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 2, Art. 24 Abs. 1 und Art. 19 Satz 1 DSGVO verpflichtet sein kann, jede Person, die ihm die hiervon betroffenen Daten übermittelt hat, sowie die Person, der er seinerseits die Daten übermittelt hat, über den Widerruf zu informieren (vgl. EuGH, Urteil vom 27. Oktober 2022 – C-129/21, CR 2022, 811 Rn. 83 ff.).
b) Es kann jedoch dahinstehen, ob sich danach der im Streitfall gegen die Beklagte als für die rechtwidrige Datenverarbeitung Verantwortliche geltend gemachte Anspruch auf Widerruf der Einmeldungen auf eine unmittelbare Anwendung von Art. 19 Satz 1 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Buchst. d DSGVO stützen lässt (in diese Richtung VG Stuttgart, BeckRS 2023, 8803 Rn. 22; VG Wiesbaden, ZD 2022, 247 Rn. 54, 56) oder ob er sich aus einer entsprechenden Anwendung des Art. 19 Satz 1 DSGVO in Verbindung mit den Rechenschafts- und Compliance-Pflichten (Art. 24 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 2 DSGVO) der Beklagten ergibt. Denn sollte ein solcher Anspruch auf Folgenbeseitigung nicht aus der Datenschutz-Grundverordnung selbst herzuleiten sein, wäre er aus nationalem Recht in entsprechender Anwendung von § 1004 Abs. 1 Satz 1, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG wegen der durch die rechtswidrige Datenverarbeitung verursachten Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung zuzuerkennen. Ob darüber hinaus als Anspruchsgrundlage auch § 1004 Abs. 1 Satz 1 analog, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 6 DSGVO in Betracht kommt, kann hier dahinstehen…“
