So das Gericht in seinem Hinweisbeschluss vom 5. Februar 2026 (Az.: 2 U 1/25) in einem Rechtsstreit mit einem qualifizierten Wirtschaftsverband als Kläger, mit dem das Gericht auf die Erfolglosigkeit des eingelegten Rechtsmittels der Berufung gegen ein Urteil des LG Rostock hinweist. Das Gericht sieht die Notwendigkeit der Angabe auf der Bestellabschlussseite und nicht an den vorherigen Stellen in einem E-Commerce-Angebot, wie z.B. auf der Produktdetailseite, die vor der Einlage in den virtuellen Warenkorb aufgerufen wird oder auch per Link auf der Bestellabschlussseite, der zur Produktdetailseite führt. Ansonsten, so das Gericht liegt, eine Irreführung durch Unterlassen nach §§ 5a II Nr. 3 UWG, 5b I 1 Nr.1 UWG vor. Das Gericht führt in den Gründen des Beschlusses unter anderem aus:
„…Die streitgegenständliche „Warenkorbansicht“ gibt dem Verbraucher unmittelbar vor der Abgabe seiner Bestellerklärung keine übersichtliche Auskunft über diese wesentliche Information.
Ein Zurverfügungstellen der Informationen, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, liegt nur dann vor, wenn sich die Informationen auf der Internetseite befinden, auf der der Kunde den Bestellvorgang abschließt, nicht aber, wenn die Informationen nur über einen Link abrufbar sind oder aber sogar nur – wie vorliegend – über einen Link auf einer vorgeschalteten Internetseite erreichbar sind. Dies ergibt sich unzweideutig aus der Gesetzesbegründung, in der insoweit ausgeführt ist (BT Drucksache 17/7745 S. 10):
„Die Informationen müssen im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Abgabe der Bestellung stehen. Wenn – wie meist – die Bestellung über eine Schaltfläche erfolgt, müssen die Informationen in räumlicher Nähe zu der Schaltfläche für die Bestellung angezeigt werden, damit das Merkmal der Unmittelbarkeit erfüllt ist. … Keinesfalls genügt es, wenn die Informationen erst über einen gesonderten Link erreichbar oder nur einem gesondert herunterzuladenden Dokument entnehmbar sind.“
Auch aus der Richtlinie 2011/83/EU, deren Art. 8 Abs. 2 durch § 312j Abs. 2 BGB umgesetzt wird, ergibt sich, dass die Anzeige der wesentlichen Eigenschaften auf derselben Internetseite zu erfolgen hat, auf der die Bestellung abgeschlossen wird, so dass eine Aussetzung des Rechtsstreits und eine Vorlage an den EuGH nicht veranlasst ist. Art. 8 Abs. 2 RL 2011/83/EU lautet wie folgt:
„Wenn ein auf elektronischem Wege geschlossener Fernabsatzvertrag den Verbraucher zur Zahlung verpflichtet, weist der Unternehmer den Verbraucher klar und in hervorgehobener Weise und unmittelbar bevor dieser seine Bestellung tätigt, auf die in Artikel 6 Abs. 1 Buchstaben a, e o und p genannten Informationen hin.“
In Art. 6 Abs. 1 a) RL 2011/83/EU, der durch Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB umgesetzt wurde, sind wiederum die wesentlichen Eigenschaften der Waren in dem für das Kommunikationsmittel und die Waren angemessenen Umfang genannt. In Erwägungsgrund 39 der RL 2011/83/EU heißt es hinsichtlich des Ortes der Anzeige:
„Es ist wichtig, dass sichergestellt wird, dass die Verbraucher bei Fernabsatzverträgen, die über Webseiten abgeschlossen werden, in der Lage sind, die Hauptbestandteile des Vertrags vor Abgabe ihrer Bestellung vollständig zu lesen und zu verstehen. Zu diesem Zweck sollte in dieser Richtlinie dafür Sorge getragen werden, dass diese Vertragsbestandteile in unmittelbarer Nähe der für die Abgabe der Bestellung erforderlichen Bestätigung angezeigt werden.“
Nach der Richtlinie 2011/83/EU, deren Umsetzung § 312j Abs. 2 BGB dient, sollen die Informationen, auf die unmittelbar vor der Bestellung hinzuweisen ist, somit in unmittelbarer Nähe der Schaltfläche für die Bestellung angezeigt werden, was bei einer bloßen Verlinkung gerade nicht der Fall ist (vgl. OLG München, Urteil vom 31. Januar 2019 – 29 U 1582/18 –, Rn. 31 – 37, juris, bestätigt durch BGH, Beschluss vom 28. November 2019 – I ZR 43/19 –, juris).
Nach den für das Berufungsgericht bindenden unstreitigen Feststellungen des Landgerichts erhält der Verbraucher auf der Bestellabschlussseite neben der Abbildung eines Produktfotos lediglich die Angaben zur Bezeichnung des Produktes, die Anzahl und den Preis. Mithin fehlen Informationen zum Material. Die Möglichkeit über einen Link wieder auf die Produktseite zu gelangen, genügt nicht…“
Hinweis des Autors:
Dem Autor ist zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrages nicht bekannt, ob die Berufung zurückgenommen wurde.
