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OLG Schleswig: fehlende Angabe auf Adventskalender für Sextoys von Materialien, dass bei enthaltenen Produkten unter Silikonschicht enthaltenen ist, ist nicht wettbewerbswidrig

4/26), dass sich gegen ein Urteil des Landgerichts Flensburg richtete. Das Gericht weist auf die Erfolglosigkeit der Berufung hin.

In dem Rechtsstreit zwischen einem Unternehmen, das einen entsprechenden Adventskalender angeboten hatte und einem qualifizierten Verbraucherverband waren für verschiedene Produkte waren die fehlenden Angaben beanstandet worden, unter anderem für eine Liebeskugel. Das Gericht sieht zu diesem Produkt keinen Unterlassungsanspruch, unter anderem keinen Verstoß gegen § 6 I 1 Nr.1 ProdSG und führt dazu in den Gründen des Beschlusses unter anderem aus:

„…Der Kläger hat gegen die Beklagte wegen des Vertriebs der beiden streitbefangenen Produkte ohne ausreichende Warnhinweise auf das innenliegende Metall oder Material nach vorläufiger Einschätzung des Senats keinen Anspruch auf Unterlassung gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG i.V.m. §§ 3, 3a UWG i.V.m. §§ 3 Abs. 2, 6 Abs. 1 Nr. 1 ProdSG, gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG i.V.m. 5a Abs. 1 Nr. 2 UWG, gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG i.V.m. §§ 3, 3a UWG i.V.m. § 30 Nr. 2 LFGB sowie gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG i.V.m. §§ 3, 3a UWG i.V.m. Art. 5 GPSR.

Es ist unstreitig, dass es keine grundsätzliche gesetzliche Verpflichtung zur vollständigen Angabe sämtlicher Materialien aller Bestandteile der streitgegenständlichen Liebeskugeln und des streitgegenständlichen Vibrators gibt. Dementsprechend kommt es nach §§ 3 Abs. 2, 6 Abs. 1 Nr. 1 ProdSG bei der Betrachtung einer möglichen Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit und der damit zusammenhängenden Warn- und Hinweispflicht auf die bestimmungsgemäße oder vorhersehbare Verwendung eines Produkts an. § 30 Nr. 2 LFGB bezieht sich entsprechend auf den bestimmungsgemäßen oder vorauszusehenden Gebrauch.

Der Senat geht nach vorläufiger Einschätzung davon aus, dass von den innenliegenden Materialien der Liebeskugeln und des Vibrators bei bestimmungsgemäßem und vorhersehbarem Gebrauch keine Gefahr für die Sicherheit oder Gesundheit der Verbraucher ausgeht, auf welche die Beklagte nicht in ausreichendem Maße hingewiesen hätte.

Auch wenn die einschlägigen Vorschriften dies nicht ausdrücklich erwähnen, geht es bei der Betrachtung der Verwendung oder des Gebrauchs eines Produkts offenkundig zunächst um das intakte und unbeschädigte Produkt, so wie es der Hersteller auf den Markt gebracht hat. Schließlich bietet der Hersteller genau ein solches einwandfreies und unbeschädigtes Produkt im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 ProdSG auf dem Markt an. Der Hersteller muss demnach nicht berücksichtigen, dass der Verbraucher ein Produkt mutwillig beschädigen könnte. Das technische Verbraucherschutzrecht in Form des ProdSG erwartet insoweit eine Sicherheit nur bei der bestimmungsgemäßen Verwendung und bei vorhersehbarer Fehlanwendung (Klindt ProdSG/Klindt, 3. Aufl. 2021, ProdSG § 3 Rn. 32, beck-online). Um letztere geht es jedoch nicht, wenn der Verbraucher erheblich beschädigte Produkte verwendet, sondern um den erwartbaren Fehlgebrauch eines intakten Produkts.

Für eine Gefährdung im Sinne der Vorschrift ist eine bloß abstrakte Gefahr nicht ausreichend. Es muss sich um eine konkrete Gefahr handeln, d.h., eine Rechtsgutverletzung muss hinreichend wahrscheinlich sein (Erbs/Kohlhaas/Häberle, 259. EL Oktober 2025, ProdSG § 3 Rn. 2, beck-online). Davon sind die Überlegungen des Klägers, dass ein Verbraucher das Produkt aufbohren und dann noch verwenden könnte, offenkundig nicht umfasst. Zudem dürfte es dem Verbraucher im Rahmen eines bestimmungsgemäßen Gebrauchs zuzumuten sein, vor der Nutzung zu überprüfen, ob das Produkt intakt, unbeschädigt und funktionsfähig ist.

Wollte man der Auffassung des Klägers folgen und einen bestimmungsgemäßen oder vorhersehbaren Gebrauch, bzw. einen vorhersehbaren Fehlgebrauch auch dann annehmen, wenn sich eine Verbraucherin erheblich beschädigte Liebeskugeln mit freigelegtem Metallkern in die Vagina einführt oder einen erheblich beschädigten Vibrator mit ihrem Körper in Kontakt bringt, hätte dies im Ergebnis eine – gesetzlich erkennbar nicht gewollte – umfassende und vollständige Verpflichtung zur Angabe sämtlicher enthaltener Materialien zur Folge. Der bestimmungsgemäße oder vorhersehbare Gebrauch lässt sich insoweit auch nicht künstlich aufteilen in eine vorgelagerte unsachgemäße erhebliche Beschädigung des Produkts und eine daran anschließende bestimmungsgemäße Verwendung. Beschädigt der Verbraucher das Gerät zunächst mutwillig, z.B. durch Aufbohren, und nutzt es dann dennoch, liegt hierin insgesamt ein nicht vorhersehbarer und nicht bestimmungsgemäßer Gebrauch.

Soweit der Kläger ausführt, durch den Hinweis auf wasserbasierte Gleitmittel habe die Beklagte zu erkennen gegeben, dass von Beschädigungen auszugehen sei, überzeugt dies nicht. Der Hinweis bezieht sich erkennbar auf die äußerste Silikonummantelung, die mit dem Gleitmittel unmittelbar in Berührung kommt, und die Beklagte hat im Schreiben vom 29.01.2024 (Anlage K4) nachvollziehbar ausgeführt, dass andere Gleitmittel das Silikon nicht beschädigen würden, aber die Funktion bestmöglich mit wasserbasierten Gleitmitteln gewährleistet sei. Dass andere handelsübliche Gleitmittel zunächst die äußere 5 mm Silikonschicht, dann den darunterliegenden Kunststoff und dann die Silikonummantelung der Metallkugel zerstören könnten, wurde vom Kläger weder substantiiert dargelegt noch unter Beweis gestellt.

Für Unterlassungsansprüche wegen eines Verstoßes gegen § 30 Nr. 2 LFGB hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen, welche stoffliche Zusammensetzung hier vorliegen soll, die bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch geeignet sein soll, die Gesundheit der Verbraucher zu schädigen…“

Hinweis des Autors:

Die Berufung wurde nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen.

Rolf Albrecht

Rechtsanwalt I Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz I Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) I Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Gebiet Wirtschaftsrecht an der Hochschule Ruhr West