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Bundestag beschließt Umsetzungsgesetz zum sog. „Recht auf Reparatur“

Am 25. Juni 2026 hat der Bundestag das Umsetzungsgesetz zum sog. „Recht auf Reparatur“, das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren sowie zur Verbesserung der Verfügbarkeit von Vorsorgeverfügungen beschlossen. Damit verbunden sind Änderungen im BGB und EGBGB, die vom Autor für wichtig erachtet wurden, und an dieser Stelle in gebotener Kürze benannt werden.

A. Änderungen im BGB

I. Anpassungen beim Begriff des Sachmangels

Zukünftig gehört die Reparierbarkeit ausdrücklich zur üblichen Beschaffenheit einer Ware nach 434 III 2 BGB und damit folgt daraus, dass die Nichterfüllung dieses Merkmal einen Sachmangel begründet und Gewährleistungsansprüche auslösen kann Bei B2B- oder C2C-Kaufverträgen können die jeweiligen Vertragsparteien aber vereinbaren, dass bestimmte Merkmale – so auch die Reparierbarkeit – nicht zur üblichen Beschaffenheit gehören.

 II. Anpassungen im Verbrauchsgüterkauf

Nach § 475 IV BGB nF müssen Verkäufer Verbraucher vor der Nacherfüllung darauf hinweisen, dass Verbraucher zwischen Reparatur und Ersatzlieferung wählen können und dass sich bei Reparatur die Gewährleistungsfrist um 12 Monate verlängert. Die Nacherfüllung ist nach § 475 VI BGB nF „innerhalb angemessener Frist“ und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten zu erbringen; auf ausdrücklichen Wunsch darf auch generalüberholte Ware nachgeliefert werden. Zudem ist die Option enthalten, dem Verbraucher für die Dauer der Nachbesserung unentgeltlich eine Ersatzware zur Verfügung stellen, wobei es sich auch um eine überholte Ware handeln kann.

Entscheidet sich der Verbraucher im Rahmen der Nacherfüllung für eine Reparatur (Nachbesserung), verlängert sich die ursprüngliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche nach § 475e BGB nF einmalig um 12 Monate

III. Reparaturverpflichtung des Herstellers

Diese ist in den §§ 479a -479 g BGB geregelt. Hersteller bestimmter Produktgruppen (z.B. Waschmaschinen, Kühlschränke, Smartphones, Tablet-PC) müssen nach Ablauf der Gewährleistung auf Verlangen des Verbrauchers reparieren – unentgeltlich oder gegen angemessenes Entgelt – solange sie nach EU‑Ökodesignrecht Reparierbarkeit und Ersatzteilverfügbarkeit sicherstellen müssen. Sie müssen Ersatzteile/Werkzeuge zu angemessenen, nicht abschreckenden Preisen anbieten, über Reparaturleistungen und Richtpreise informieren und dürfen Reparaturen durch unabhängige Werkstätten technisch nicht behindern. Bei Herstellern außerhalb der EU treten Bevollmächtigte, Importeure oder Vertreiber in die Pflicht der Reparatur ein.

IV. Anwendungszeitpunkt

Für Kaufverträge, die vor dem 31.Juli 2026 geschlossen wurden, gilt weiterhin die „alte“ Rechtslage im BGB; das neue Merkmal „Reparierbarkeit“ in § 434 III 2 BGB gilt im B2B‑Bereich sogar erst für Verträge ab dem 01. Januar 2028.

B. Änderungen im EGBGB

Art. 245 EGBGB nF ist relevant für Unternehmen, die als „Reparaturbetrieb“ tätig sind. Diese neue Vorschrift führt das „Europäische Formular für Reparaturinformationen“ ein, dass Reparaturbetriebe freiwillig gegenüber Verbrauchern nutzen können. Reparaturbetrieb ist jeder Unternehmer, der eine Reparaturleistung erbringt, einschließlich des Herstellers und des Unternehmers, der die Ware verkauft hat. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass die Vorschriften keine Anwendung finden, wenn keine Reparatur durchgeführt wird.

Das Formular ist kostenlos, muss vor Vertragsschluss auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt werden und enthält u.a. Angaben zu Defekt, Reparaturumfang, Preis(obergrenze), Dauer, Ersatzgerät, Nebenleistungen und Gültigkeitsdauer.

Ein korrekt ausgefülltes Formular gilt als verbindlicher Antrag des Reparaturbetriebs und erfüllt zugleich mehrere vorvertragliche Informationspflichten. Der jeweilige Reparaturbetrieb ist mindestens 30 Tage an sein Angebot gebunden.

Abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Verbrauchers von den Kernvorgaben des Artikels 245 EGBGB sind unwirksam, wenn das Formular verwendet wird.

C. Checkliste für Verkäufer

  • Prüfen Sie Ihre Produkttexte, AGB und internen Prozesse: Ist klar, dass Reparierbarkeit Teil der üblichen Qualität der Ware ist – außer Sie vereinbaren im B2B‑Bereich ausdrücklich etwas anderes?
  • Implementieren Sie eine Hinweisroutine bei Reklamationen: Bevor Sie nacherfüllen, muss Ihr Service den Verbraucher informieren

dass er zwischen Reparatur und Ersatzlieferung wählen kann und

dass sich bei Wahl der Reparatur die Gewährleistungsfrist um 12 Monate verlängert.

  • Schulen Sie Ihr Reklamations‑ und Support‑Personal auf das neue Wahlrecht und die verlängerte Frist; passen Sie hierzu interne Leitfäden und Schulungsunterlagen an.
  • Passen Sie Ihre Website/Reklamationsseiten und, falls vorhanden, Self‑Service‑Portale so an, dass die neuen Hinweise gut sichtbar und verständlich eingebunden sind.
  • Stellen Sie sicher, dass Nacherfüllung „innerhalb angemessener Frist“ erfolgt und möglichst ohne große Umstände für Kundinnen und Kunden (z.B. klare Abläufe, schnelle Abholung/Rücksendung, transparente Kommunikation).
  • Entscheidet sich der Kunde ausdrücklich für eine generalüberholte Ersatzware, prüfen Sie, wie Sie solche Produkte verfügbar machen und rechtssicher kennzeichnen.
  • Aktualisieren Sie Ihr Compliance-System (UWG/UKlaG/Verbraucherschutz): Verstöße gegen Informationspflichten oder Reparaturhindernisse können abmahnfähig sein.

Für den Fall, dass Sie Waren unter Marken außerhalb der EU in der EU anbieten, sollte folgendes beachtet werden:

  • Klären Sie vertraglich mit ausländischen Herstellern, wer als Bevollmächtigter innerhalb der EU fungiert; falls keiner benannt ist, beachten Sie, dass Importeur oder Vertreiber gesetzlich in die Reparaturpflicht einrücken.
  • Erfassen und veröffentlichen Sie – soweit Sie selbst Verpflichteter sind – Reparaturinformationen und Richtpreise auf einer leicht zugänglichen Website (ggf. auf Deutsch und weiteren relevanten Sprachen).
  • Stellen Sie sicher, dass Kontaktdaten des verantwortlichen EU‑Akteurs (Bevollmächtigter, Importeur oder Vertreiber) für Verbraucher nachvollziehbar sind (z.B. Produktunterlagen, Website, Support‑Kontakt).

D. Checkliste für Reparaturbetriebe

I. Entscheidung über den Einsatz des Europäischen Reparaturformulars

  • Prüfen Sie, ob Ihr Unternehmen als Reparaturbetrieb auftritt (eigene Werkstatt, Servicecenter, Herstellerreparatur, Händler, der Reparaturleistungen anbietet).
  • Entscheiden Sie strategisch, ob Sie das Formular nutzen wollen – es ist freiwillig, bringt aber Rechtssicherheit und Standardisierung der Kundeninformation.

II. Für den Fall, dass Sie I. bejahen wollen

  • Implementieren Sie einen Prozess zur Formularerstellung:
  • Stellen Sie sicher, dass das Formular alle Pflichtangaben enthält:
  • Sie: Das übersandte Formular ist ein verbindlicher Antrag, an den Sie mindestens 30 Tage gebunden sind – Kalkulation und interne Freigaben müssen dies berücksichtigen
  • Nutzen Sie das Formular gezielt, um vorvertragliche Informationspflichten zu „bündeln“:
    • Wesentliche Leistungsmerkmale, Identität/Kontaktdaten, Preisangaben sowie Modalitäten der Leistung gelten bei vollständigem Formular als erfüllt.
  • Passen Sie Ihre Standard‑Informationsdokumente (an, damit sie mit den Formularinhalten übereinstimmen

Rolf Albrecht

Rechtsanwalt I Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz I Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) I Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Gebiet Wirtschaftsrecht an der Hochschule Ruhr West