Unterlassungsantrag vs.Sachverhalt – Warum der Vortrag zu einem geltend gemachten Unterlassungsanspruch und damit auch zu diesen begründenden Wiederholungsgefahr passend sein muss, zeigt das Urteil des BGH vom 9. Dezember 2021 (Az.: I ZR 146/20 Werbung für Fernbehandlung). In einem Rechtsstreit der Zentrale gegen unlauteren Wettbewerb e.V. gegen eine Krankenversicherung und deren Werbung für eine App zur Kontaktaufnahme mit Ärzten mit Sitz in der Schweiz war zum einen streitig, ob ein Verstoß gegen das UWG und § 3a UWG vorlag, sofern die konkrete Werbung einen Verstoß gegen § 9 HWG darstellte.
prozessuale „Leitplanken“ des Gerichts
Zum anderen hat das Gericht in den Leitsätzen auch noch einmal Kriterien festgelegt, die aus prozessualer Sicht wichtig sind.
Der Leitsatz b) lautet wie folgt:
„Die für einen geltend gemachten Verletzungsunterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr erstreckt sich im Ausgangspunkt auf mit der konkreten Verletzungshandlung identische Verletzungshandlungen. Im Interesse eines wirksamen Rechtsschutzes besteht eine Wiederholungsgefahr darüber hinausgehend für alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen, in denen das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt. In dem Umfang, in dem der geltend gemachte Unterlassungsanspruch über eine zulässige Verallgemeinerung hin-ausgeht, fehlt es an der erforderlichen Wiederholungsgefahr. Der Unterlassungsanspruch ist in diesem Umfang unbegründet und der Klageantrag insoweit abzuweisen, sofern auch greifbare Anhaltspunkte für eine Erstbegehungsgefahr fehlen.“
Hintergrund ist und war, dass der Vortrag in dem Gerichtsverfahren nicht in den gestellten und auch durch das Berufungsgericht bekundeten Unterlassungsanträgen und entsprach. Dementsprechend erfolgte eine zu weitgehende Verurteilung, die über die Sach-und damit auch Rechtslage hinausging.
Konsequenz
Unterlassungsantrag vs.Sachverhalt – Einmal mehr zeigt das Urteil und der Leitsatz, dass der Sachvortrag und dessen Beweis/Glaubhaftmachung sich auch im Unterlassungsantrag widerspiegeln muss. Ansonsten droht nicht nur eine Teilabweisung wegen Unbegründetheit mangels Wiederholungs- bzw. Erstbegehungsgefahr, sondern auch ggf. eine Kostenquote zu Lasten des Anspruchsführenden