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LG München I: Betreiber einer Internetsuchmaschine haftet für falsche Aussagen in KI-generierten Zusammenfassungen von Suchergebnissen unter der Überschrift „Ergebnisse mit KI “, da es sich dabei um eigenen Inhalt auf Unterlassung

Im Streitfall wurde der Anspruch wegen der Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts des anspruchsführenden Unternehmens nach §§ 823 I, 1004 BGB analog i.V.m. Art. 2 I und Art. 19 III GG geltend gemacht und durch das Gericht im einstweiligen Verfügungsverfahren in seinem Endurteil vom 28.Mai 2026 (Az.: 26 O 869/26) zugesprochen. Die erstelle Zusammenfassung hatte zu dem anspruchsführenden Unternehmen eine Warnung zu den angebotenen Leistungen erstellte, rechtliche Bedenken geäußert und die Inanspruchnahme von rechtlichem Rat empfohlen und dabei Quellen verwertet. Das Gericht sieht hier keine reine Auflistung von Suchergebnissen, sondern eigene Inhalte des Betreibers der Internetsuchmaschine und damit auch eine Haftung als Störer. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Diese „Übersicht mit KI “ gem. den Anlagen ASt 6 und ASt 7 stellen sich nach dem oben (unter Nr. 3.1) Gesagten als eigene, von der eigenen, den Nutzenden angebotenen KI getroffene Äußerung der Verfügungsbeklagten dar.

Zum einen werden gerade nicht nur – in wie auch immer gearteter Abfolge – Suchergebnisse als Verlinkungen oder mit kurzer Vorschau (Snippets) angezeigt, sondern die Ergebnisse der Suchanfrage werden in eigenen Worten und nach einer eigenen Gliederung zusammengefasst und ausgewertet präsentiert. Das beginnt bereits mit der einleitenden, die Suchergebnisse affirmierenden Bejahung der Anfrage (“Ja, V.24 (GM Verlag) ist bekannt für unseriöse Geschäftspraktiken… “ bzw. „Ja, es gibt Hinweise auf Betrugsmaschen und unseriöse Praktiken im Zusammenhang mit dem Verlags-haus24… “), die bereits sprachlich über die reine Präsentation der Verlinkungen hinausgeht, und es setzt sich in der eigenständigen, so in den weiteren, angeführten Ergebnissen von Drittseiten gar nicht dargestellten und enthaltenen thematischen Strukturierung der Antwort in eine einleitende Zusammenfassung, daran anschließend die Zusammenstellung der „Merkmale der mutmaßlichen Betrugsmasche “ / “Typische [n] Betrugsmaschen “ und einer daran anschließenden Handlungsempfehlung unter „Was Sie tun können “ / “Was Sie tun sollten “. All dies zeigt eine eigenständige inhaltliche Aufbereitung der Suchergebnisse durch die von der Verfügungsbeklagten angebotene und bei der Suche verwendete KI. Die Verfügungsbeklagte schafft auf diese Weise eigenständige, über die einzelnen, im späteren Verlauf dann durch Verlinkungen angezeigte Suchergebnisse hinausgehende Aussagen. Da die Verfügungsbeklagte die Künstliche Intelligenz selbst eingeführt hat und den Nutzenden anbietet, muss sie sich deren Ergebnisse auch zurechnen lassen, denn nur sie hat Einfluss auf das Angebot der KI und auf die Algorithmen, mit denen die KI operiert.

Vor allem aber enthält die „Übersicht mit KI“ Äußerungen, die in den Suchergebnissen gar nicht getroffen werden. Keine der angebotenen Verlinkungen stellt einen Zusammenhang zwischen den Verfügungsklägerinnen und einem „ …her oder behauptet einen häufigen Namenswechsel zwischen …. Es handelt sich insoweit um eigene, von der Verfügungsbeklagten selbst aufgestellte und damit über die reine Präsentation der Suchergebnisse hinausgehende Aussagen. Würden nur die Suchergebnisse selbst angezeigt, wäre der als Anlage ASt 8 vorgelegte Beitrag der Rechtsanwaltskanzlei LL mit dem Titel „Vorsicht vor …“ wohl kaum, jedenfalls aber nicht als an erster Stelle angeführte Quelle zur Dokumentation der Äußerungen in der „Übersicht mit KI “ angezeigt worden. Denn darin findet sich gar kein Bezug zu den Verfügungsklägerinnen.

Somit handelt es sich um eine eigene, von der durch die Verfügungsbeklagte angebotenen KI erstellte Äußerung, die die Verfügungsbeklagte sich als Anbieterin (auch im Sinne von Art. 3 Nr. 3 der KI-VO) zurechnen lassen muss…“

Hinweis des Autors:

Dem Autor ist zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrages nicht bekannt, ob die Entscheidung rechtskräftig geworden ist.

Rolf Albrecht

Rechtsanwalt I Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz I Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) I Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Gebiet Wirtschaftsrecht an der Hochschule Ruhr West