So unter anderem das Gericht in seinem Teilurteil vom 29.Mai 2026 (Az.: 8 O 203/24) in einem Rechtsstreit, bei dem es dem Kläger um einen Rückerstattungsanspruch gegen den Anbieter der Sportwetten geht, er aber im Wege einer Stufenklage zunächst einen Auskunftsanspruch geltend gemacht hatte und diesen auf Art. 15 DSGVO gestützt hat. Das Gericht sprach diesen zu und führt zur Eigenschaft von personenbezogenen Daten in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:
„…Bei den verlangten Auskünften über die Zahlungs- und Spielhistorie des Klägers handelt es sich zudem um personenbezogene Daten im Sinne des Art. 15 Abs. 1 DSGVO i.V.m. Art. 4 Nr. 1 DSGVO.
Unter Zugrundelegung der Legaldefinition des Art. 4 Abs. 1 DSGVO fallen unter die Vorschrift sowohl im Kontext verwendete persönliche Informationen wie Identifikationsmerkmale (zum Beispiel Name, Anschrift und Geburtsdatum), äußere Merkmale (wie Geschlecht, Augenfarbe, Größe und Gewicht) oder innere Zustände (zum Beispiel Meinungen, Motive, Wünsche, Überzeugungen und Werturteile) als auch sachliche Informationen wie etwa Vermögens- und Eigentumsverhältnisse, Kommunikations- und Vertragsbeziehungen und alle sonstigen Beziehungen der betroffenen Person zu Dritten und ihrer Umwelt (vgl. OLG Köln, Urteil vom 26. Juli 2019 – I-20 U 75/18, Rn. 304; LG Stuttgart, Urteil vom 04. November 2020 – 18 O 333/19, Rn. 56; LG Münster, Urteil vom 03. Dezember 2020 – 115 O 220/18, Rn. 30; LG Hamburg, Urteil vom 06. Juli 2023 – 302 O 24/23, Rn. 47, jew. zit. nach juris). Diese weite Definition trägt auch dem Umstand Rechnung, dass es durch die Entwicklung der Informationstechnologie mit ihren umfassenden Verarbeitungs- und Verknüpfungsmöglichkeiten keine belanglosen Daten mehr gibt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 17. Juni 2021 – 7 U 325/20, Rn. 58; OLG Stuttgart, Urteil vom 17. Juni 2021 – 7 U 419/20, Rn. 59; LG München I, Urteil vom 06. April 2020 – 3 O 909/19, Rn. 94; LG Stuttgart, Urteil vom 04. November 2020 – 18 O 333/19, Rn. 56, jew. zit. nach juris).
Die von den Beklagten aufgezeichnete Zahlungseingänge seitens des Klägers sowie etwaige Gewinnausschüttungen an diesen sind personenbezogenen Daten in dieser Hinsicht. Gleiches gilt für die Spielhistorie. Nicht nur handelt es sich insofern um Informationen, die im Wege der Kommunikations- beziehungsweise jedenfalls beabsichtigten Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien generiert wurden, insbesondere mit Blick auf den Zahlungsverkehr sind Informationen nicht nur über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers, sondern auch dessen bevorzugte Zahlungsmodalitäten als Ausdruck von dessen wirtschaftlicher Persönlichkeit erfasst. Sowohl der Zahlungsverkehr mit dem Kläger als auch dessen Spielhistorie sind jedenfalls mit dessen Nutzerkonto verknüpft und dem Kläger insofern zuordenbar. Die Beklagten, die ihrerseits von der Legalität ihres Angebotes ausgehen, hätte anderenfalls ihren eigenen unterstellten Verpflichtungen gegenüber dem Kläger nicht nachkommen können. Denn um sicherzustellen, dass etwaige Gewinne auch tatsächlich dem Kläger gegenüber ausgezahlt werden, mussten sich die Beklagten zwangsläufig dessen Identität vergewissern und dieser die zu den Gewinnen führenden Spielvorgänge zuordnen. Der Kläger ist mit Blick auf diese Umstände auch identifizierbar im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DSGVO…“
