LArbG Baden-Württemberg: Ein Arbeitnehmer kann nach Ende des Arbeitsverhältnisses regelmäßig die Löschung einer Abmahnung aus der Personalakte auf Grundlage des Art. 17 DSGVO verlangen

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Unter anderem dies hat das Gericht in dem arbeitsrechtlichen Rechtsstreit durch Urteil vom 28. Juli 2023 (Az.: 9 Sa 73/21) entschieden. Dazu das Gericht in den Entscheidungsgründen unter anderem wie folgt:

„…Nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern diese für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind.

Die Abmahnung enthält ohne weiteres personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO, da in der Abmahnung bestimmte Verhaltensweisen des Klägers beschrieben und gerügt werden.

Nach Ende des Arbeitsverhältnisses sind Abmahnungen für den Zweck, für den sie in der Personalakte gespeichert worden sind grundsätzlich nicht mehr erforderlich. Da das Arbeitsverhältnis beendet ist, haben Abmahnungen, die grundsätzlich zur Rüge eines beanstandenden Verhaltens dienen und gegebenenfalls eine Warnfunktion im Hinblick auf eine drohende Beendigung des Arbeitsverhältnisses enthalten keinerlei Bedeutung mehr. Insbesondere dient die Abmahnung auch nicht mehr der Geltendmachung Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen der Beklagten im Sinne des Art. 3 e DSGVO. Hierzu hat die Beklagte insbesondere auch nichts vorgetragen. Gesetzliche Aufbewahrungsfristen für Abmahnungen gibt es nicht.

Aus diesem Grund kann der Kläger die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte auch noch nach Ende des Arbeitsverhältnisses von der Beklagten verlangen. Die Berufung ist insoweit erfolgreich und führt zur Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils…“